Steuerfuchs September 2021 - page 4

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und nicht die Kurzarbeitsbeihilfe Phase
4 in Anspruch genommen haben, muss
diese Absicht dem AMS vor Beginn und
vor der Antragstellung angezeigt werden.
Danach muss mit dem AMS, ggf. Be-
triebsrat und den Sozialpartnern, über ein
gelinderes Mittel beraten werden. Aber
Achtung! Diese Beratung kann bis zu drei
Wochen andauern und somit den Beginn
der Kurzarbeit verzögern! Auf Grund der
Komplexität der Beantragung hat die
WKO Checklisten für die Beantragung der
Kurzarbeitsbeihilfe zusammengestellt.
TIPP:
Für „besonders betroffene Betriebe“
war es bis zum 9.8.2021 nicht möglich
die ungekürzte Beihilfe zu erhalten, da
die AMS-IT einen Antrag für „besonders
betroffene Betriebe“ nicht zur Verfügung
gestellt hatte. Daher müssen „besonders
betroffene Betriebe“, welche im Zeitraum
vom 19.7.2021 bis zum 9.8.2021 einen
Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe gestellt ha-
ben, im Antragstool ihres eAMS-Kontos
bis spätestens 31.12.2021 die restlichen
15 % der Kurzarbeitsbeihilfe im Rahmen
eines
gesonderten Änderungsbegeh-
ren
beantragen.
-
Dauer der Beihilfengewährung:
Die
Beihilfengewährung ist mit höchstens 6
Monaten beschränkt und muss späte-
stens am 30.6.2022 enden.
-
Urlaubsabbau:
Neben dem Bemühen
des Abbaus von Alturlaubsansprüchen
müssen Arbeitnehmer und Lehrlinge in-
nerhalb des Kurzarbeitszeitraums für je-
weils 2 angefangene Monate Kurzarbeit
mindestens 1 Woche Urlaub konsumieren.
-
Behaltefrist während der Kurzarbeit:
Arbeitnehmer können von der Vereinba-
rung zur Kurzarbeit ausgenommen wer-
den, wenn sie beim AMS im Rahmen von
Massenkündigungen zum Frühwarnsy-
stem angemeldet sind. In diesem Fall ent-
steht auch keine Auffüllpflicht.
-
Attraktivere Weiterbildungen:
Die Per-
sonalkosten für Weiterbildungen während
der Ausfallszeit werden durch die Kurzar-
beitsbeihilfe voll ersetzt. Der Fördersatz
für die Sachkosten für die Weiterbildungen
selbst wird von 60 % auf 75 % erhöht.
Öffi-Ticket auch von der Sozialversi-
cherung befreit
Seit dem 1.7.2021 ist die (gänzliche
oder teilweise) Übernahme der Kosten
für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten
für ein Massenbeförderungsmittel durch
den Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer,
sofern die Karte zumindest am Wohn-
oder Arbeitsort gültig ist, steuerfrei. Eine
korrespondierende sozialversicherungs-
rechtliche Befreiung war zunächst nicht
vorgesehen. Dies wurde vom Gesetzge-
ber nun nachgeholt.
Wird ein Arbeitnehmer überwiegend auf
Kosten des Arbeitgebers befördert, steht
ihm ein Pendlerpauschale nur für jene
Wegstrecke zu, die nicht von der steuer-
freien Beförderung umfasst ist.
Ökologisierung
des
Pendlerpau-
schales
Das Pendlerpauschale sollte ursprünglich
ein Ausgleich für durch lange Fahrtstre-
cken zwischen Wohnung und Arbeitsstät-
te entstehende Mehrkosten sein. Daher
ist auch der Anspruch auf das Pauschale
ausgeschlossen, sofern der Arbeitgeber
dem Arbeitnehmer ein Kfz zur Verfügung
stellt. Durch eine Ergänzung im Einkom-
mensteuergesetz wurde klargestellt, dass
von dieser Ausnahme Fahrräder und
Elektrofahrräder ausgenommen sind.
Stellt also ein Arbeitgeber seinem Ar-
beitnehmer ein Fahrrad oder Elektro-
fahrrad für nicht beruflich veranlasste
Fahrten
zur Verfügung, das auch für den
Weg von Wohnung zur Arbeitsstätte be-
nutzt werden kann, verliert der
Arbeit-
nehmer
dadurch nicht den
Anspruch auf
das Pendlerpauschale.
Diese umweltfreundliche Ausnahme lässt
auf Grund ihrer taxativen Aufzählung
keinen Interpretationsspielraum für ver-
gleichbare umweltfreundliche Fortbewe-
gungsmittel (z. B. Elektro-Scooter oder
Ähnliches) zu. Ob der ökologische Ge-
danke durch Ausweitung der Ausnahmen
auf ähnliche Transportmittel erweitert
wird, bleibt abzuwarten.
Update zur steuerlichen Behandlung
von Verdienstentgang gem. § 32 Abs.1
Epidemiegesetz
Grundsätzlich sind Entschädigungen auf
Grund eines Verdienstentgangs gemäß
§ 32 Abs. 1 Epidemiegesetz
steuerfrei.
Ebenfalls unterliegt der Verdienstentgang
nicht der Ausgabenkürzung.
Wird aller-
dings für die Berechnung des Verdienst-
entgangs ein Steuerberater, Wirtschafts-
prüfer oder Bilanzbuchhalter zu Rate
gezogen und entstehen dadurch Kosten,
so unterliegen diese Kosten, entgegen
der Aussage in Rz 313c der Einkommen-
steuerrichtlinien einer Ausgabenkürzung.
Stephanie Haider
Lohnverrechnerin
E-Mail: shaider
@pirklbauer.com
Lohnver-
rechnung
Aktuelle
Ände-
rungen in der Per-
sonalverrechnung
In der Personalverrechnung sind lau-
fend Änderungen zu berücksichtigen.
Über die wichtigsten wollen wir Sie
hier informieren.
Kurzarbeitsmodell (Phase 5) fixiert
Seit 1.7.2021 (und bis zum 30.6.2022)
gilt die Corona-Kurzarbeit Phase 5. In
dieser Ausgabe möchten wir auf wichtige
Besonderheiten der Phase 5 hinweisen:
- Antragstellung:
Eine rückwirkende Antragsmöglichkeit
für Kurzarbeitsprojekte zum 1.7.2021 gab
es vom 19.7.2021 bis zum 19.8.2021. Da
diese Übergangsfrist nun abgelaufen ist,
müssen alle Kurzarbeitsprojekte
vor Be-
ginn der Kurzarbeit beantragt werden
(Ausnahme: im Fall eines verordneten
Betretungsverbots [2 Wochen], sowie im
Fall einer Naturkatastrophe [3 Wochen]).
Für Unternehmen, die beabsichtigen, die
Kurzarbeitsbeihilfe Phase 5 zu beziehen
Der
Verbleib
in der vom BMF geführten
Liste der spendenbegünstigten
Einrichtungen
ist an die Bestätigung
eines Wirtschaftsprüfers geknüpft, die
binnen 9 Monaten
nach demAbschluss-
stichtag jährlich dem Finanzamt vorzule-
gen ist, worin der Wirtschaftsprüfer nach
Durchführung einer Prüfung des Rech-
nungs- oder Jahresabschlusses das
Vorliegen der einkommensteuerlichen
Voraussetzungen bestätigt. Nach Ansicht
des BMF ist diese Regelung auch noch
auf das Kalenderjahr 2020 anzuwenden,
sodass die
Frist für die Bestätigung
2020 am 31.12.2021
endet.
Für sämtliche heuer noch durchzufüh-
rende
Spendengütesiegel-Verlänge-
rungen
wird der Termin laut Auskunft
der Kammer der Steuerberater und Wirt-
schaftsprüfer (KSW) ebenfalls auf den
31.12.2021
verlängert.
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