Steuerfuchs September 2021 - page 2

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Mag. Raffael Winkler
Steuerberater
E-Mail:
Die Offenlegung
d e s J a h r e s a b -
schlusses – ein ak-
tueller Überblick
Grundsätzlich sind Jahresabschlüsse
von Kapitalgesellschaften, verdeckten
Kapitalgesellschaften, Zweignieder-
lassungen ausländischer Kapitalge-
sellschaften und bestimmten Genos-
senschaften binnen 9 Monaten ab
dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch
elektronisch einzureichen und offen-
zulegen. Diese Frist wurde für Bilanz-
stichtage bis zum 31.12.2020 auf 12
Monate verlängert.
Umfang der offenzulegenden Unterla-
gen
Die gesetzlichen Vertreter von Kapital-
gesellschaften sind verpflichtet, den Jah-
resabschluss und den Lagebericht nach
seiner Behandlung in der Haupt- bzw.
Generalversammlung, jedoch spätestens
neun Monate nach dem Bilanzstichtag,
samt Bestätigungsvermerk beim zu-
ständigen Firmenbuchgericht einzurei-
chen. Die gleiche Frist gilt auch für den
Bericht des Aufsichtsrats, sowie den Er-
gebnisverwendungsbeschluss. Alle Un-
terlagen sind grundsätzlich elektronisch
zu übermitteln, ausgenommen Kapital-
gesellschaften mit Umsatzerlösen bis
EUR 70.000,00.
Fristverlängerungen aufgrund der
COVID-19-Sonderregelungen:
Die vorübergehenden Sonderregelungen
für Jahresabschlüsse und deren Of-
fenlegung betreffen Bilanzstichtage bis
zum 31.12.2020. Folgende Sonderrege-
lungen kommen zur Anwendung:
-
Die Aufstellung des Jahresabschlus-
ses
zum 31.12.2020 kann – theoretisch
nur bei coronabedingter Verhinderung,
de facto wohl generell – sanktionslos
bis zum 30.9.2021
(statt bis 30.5.2021)
erfolgen.
- Die
FeststellungdesJahresabschlus-
ses
zum 31.12.2020 und andere jähr-
lich zu fassenden Beschlüssen (z. B.
Entlastung, Gewinnverwendung), kön-
nen fristenwahrend
bis 31.12.2021
(statt bis 31.8.2021) erfolgen.
- Die
Einreichungdes Jahresabschlus-
ses
zum31.12.2020samt anderer offen-
zulegender Unterlagen beim Firmen-
buch ist
bis 31.12.2021
(statt bis
30.9.2021) sanktionslos möglich.
Damit können Jahresabschlüsse bis zum
Regelbilanzstichtag 31.12.2020
noch
von den coronabedingten
Sonderfristver-
längerungen bis spätestens 31.12.2021
profitieren.
Abweichende Wirtschafts-
jahre 2020/21
bzw. Jahresabschlüsse
mit einem Stichtag nach dem 31.12.2020
müssen wieder
die reguläre Offenle-
gungsfrist von
neun Monaten
beachten.
Regelungen für Konzernabschlüsse
- Im Falle eines
verpflichtend aufzu-
stellenden Konzernabschlusses
sind
Bilanz, GuV, Konzernanhang und Kon-
zernlagebericht bzw. zusätzlich das
Cash-Flow-Statement und der Eigen-
kapitalspiegel dem Firmenbuch zu über-
mitteln. Die Konzernabschlüsse sind
immer im vollen Umfang offenzulegen,
es gibt keine größenabhängigen Er-
leichterungen.
- Ist eine Kapitalgesellschaft ein
Toch-
terunternehmen,
das in einem
auslän-
dischen Konzernabschluss mit befrei-
ender Wirkung einbezogen
wird, kann
der befreiende Konzernabschluss und
der Konzernlagebericht des übergeord-
neten Mutterunternehmens entweder in
deutscher Sprache oder in einer in inter-
nationalen Finanzkreisen gebräuch-
lichen Sprache beim Firmenbuchgericht
offengelegt werden.
- Die Vertreter einer
Zweigniederlassung
einer ausländischen Kapitalgesell-
schaft
müssendieUnterlagenderHaupt-
niederlassung, welche nach dem für sie
maßgeblichen lokalen Recht erstellt,
geprüft und offengelegt wurden, in
deut-
scher Sprache
offenlegen.
Sanktionen bei verspäteter Offenle-
gung
Bei nicht fristgerechter Einreichung droht
eine automatische Zwangsstrafe von min-
destens EUR 700,00
pro Geschäftsfüh-
rer (Vorstand) und Gesellschaft.
Wird
trotz Verhängung einer Strafe der Jah-
resabschluss nicht offengelegt, so folgen
alle zwei Monate automatisch weitere
Zwangsstrafen, bis der Jahresabschluss
beim Firmenbuch hinterlegt ist.
Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften
erhöht sich die Zwangsstrafe im ordent-
lichen Verfahren auf das Dreifache, also
mindestens EUR 2.100,00 pro Organ und
Gesellschaft. Bei großen Kapitalgesell-
schaften sogar auf das Sechsfache, also
mindestens EUR 4.200,00 pro Organ und
Gesellschaft. Bei Kleinstkapitalgesell-
schaften halbiert sich der Strafrahmen
und beträgt EUR 350,00.
Hinweis: für die Fristeinhaltung ist das
Einlangen(!) bei Gericht relevant. Da es
erfahrungsgemäß bei der elektronischen
Einreichung zu Verzögerungen wegen
Überlastung der Server kommen kann,
empfiehlt sich, unbedingt einen Zeitpuffer
einzuplanen.
Steuern
Übersicht der Größenklassen: Die Rechtsfolgen treten ein, wenn jeweils zwei der drei Merk-
male in den zwei vorangegangenen Geschäftsjahren über- bzw. unterschritten worden sind.
Größe der Gesellschaft
Bilanzsumme EUR Umsatz EUR Arbeitnehmer
Kleinstkapitalgesellschaft (Micro)
350.000,00 700.000,00
10
Kleine Kapitalgesellschaft
5 Mio.
10 Mio.
50
Mittelgroße Kapitalgesellschaft
20 Mio.
40 Mio.
250
Große Kapitalgesellschaft
>20 Mio.
> 40 Mio.
> 250
Übersicht der offenzulegenden Unterlagen:
offenzulegende
Unterlagen
Kleinst-
kapitalge-
sellschaft
kleine
GmbH
mittelgroße
GmbH
große GmbH,
kleine und mit-
telgroße AG
große
AG
Bilanz
è
*)
è
*)
è
*)
è
è
GuV
è
*)
è
è
Anhang + Anlagenspiegel
è è è
è
Lagebericht
è
***)
è è
è
Bestätigungsvermerk
è
**)
è è
è
Umlauf-Gesellschafter-
beschluss über Ergebnis-
verwendung
è è
è
Bericht des Aufsichtsrates
è è
è
*) Verkürzte Darstellung möglich
**) nur bei gesetzlichen Pflichtprüfungen (Kleine GmbH mit AR-Pflicht)
***) im Falle einer Kleinst-AG
Gebühren für die elektronische Einreichung des Jahres-
abschlusses wurden mit Wirkung ab 1.5.2021 erhöht
GmbH
AG
Eingabegebühr
EUR 36,00 EUR 162,00
Eintragungsgebühr
EUR 22,00 EUR 22,00
insgesamt
EUR 58,00 EUR 184,00
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