Steuerfuchs April 2016 - page 4

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Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit
unbedeutenden Folgen kann der Teilbe-
trag für die gesonderte Bearbeitung entfal-
len und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz
auf bis zu EUR 300,00 herabgesetzt wer-
den. In besonders berücksichtigungswür-
digen Fällen kann auch der Teilbetrag für
den Prüfeinsatz entfallen.
Betretungen und die damit einherge-
henden Ordnungswidrigkeiten sind ver-
pflichtend der Bezirksverwaltungsbehörde
anzuzeigen.
Ist es in Ausnahmefällen nicht möglich, die
Anmeldung vor Arbeitsantritt mittels elek-
tronischer Datenfernübertragung zu erstat-
ten, nutzen Sie die kostenfreie ELDA App.
Säumniszuschläge
Wurde die Anmeldung nicht oder nicht in-
nerhalb von sieben Tagen ab Beginn der
Pflichtversicherung erstattet, wurde bereits
bisher ein Säumniszuschlag angelastet.
Säumniszuschläge werden ab 1.9.2020
darüber hinaus auch vorgeschrieben,
wenn
• die Meldung der noch fehlenden Daten
zur Anmeldung nicht mit jener mBGM
erfolgt, die für den Kalendermonat des
Beginnes der Pflichtversicherung zu er-
statten ist,
• die Abmeldung nicht oder nicht inner-
halb von sieben Tagen nach dem Ende
der Pflichtversicherung erfolgt,
• die Frist für die Vorlage der mBGM nicht
eingehalten wird,
• die Berichtigung der mBGM verspätet
erfolgt oder
• für die Pflichtversicherung bedeutsame
sonstige Änderungen nicht oder nicht
rechtzeitig gemeldet werden.
Sanktion je Meldeverstoß
Der je Meldeverstoß anfallende Säum-
niszuschlag beläuft sich im Jahr 2020 bis
auf zwei Ausnahmen grundsätzlich auf
EUR 54,00.
Ausnahme 1: Wird im Bereich des Selbst-
abrechnerverfahrens die mBGM für einen
Beitragszeitraum nach dem 15. des Fol-
gemonates erstattet, beträgt die Höhe der
Säumniszuschläge bei einer Verspätung
von bis zu fünf Tagen EUR 5,00, von sechs
bis zehn Tagen EUR 10,00 und von elf Ta-
gen bis zum Monatsende EUR 15,00. Liegt
nach Ablauf des Kalendermonates noch
immer keine mBGM vor, erhöht sich der
Säumniszuschlag auf EUR 54,00. Diese
Ausnahmeregelung gilt nicht für die mittels
mBGM erforderliche Meldung der noch
fehlenden Daten zur Anmeldung.
Ausnahme 2: Erfolgt eine Berichtigung
eines mittels mBGM zu niedrig gemel-
deten Entgelts außerhalb der für Selbst-
abrechner vorgesehenen sanktionsfreien
Frist von zwölf Monaten, ergeht ein Säum-
niszuschlag in Höhe der anfallenden
Verzugszinsen (2020: 3,38 %). Die ÖGK
kann unter Berücksichtigung der Art des
Meldeverstoßes, der wirtschaftlichen Ver-
hältnisse des Beitragsschuldners, des
Verspätungszeitraumes und der Erfüllung
der bisherigen Meldeverpflichtungen auf
den jeweiligen Säumniszuschlag zum Teil
oder zur Gänze verzichten. Dafür ist ein
entsprechender Antrag zu stellen.
Deckelung
Die Summe aller in einem Beitragszeit-
raum angefallenen Säumniszuschläge
darf das 5-fache der täglichen Höchstbei-
tragsgrundlage (2020: EUR 895,00) nicht
überschreiten. Sämtliche Beitragskonten
eines Dienstgebers werden dabei bun-
deslandübergreifend berücksichtigt. Die
Deckelung erfolgt automatisch EDV-unter-
stützt. Säumniszuschläge für verspätete
Anmeldungen sind allerdings von der De-
ckelung nicht umfasst.
Interne Ecke
Sandra Struber
Lohnverrechnerin
E-Mail: sstruber
@pirklbauer.com
Lohnver-
rechnung
Februar bis April 2020 sind bis späte-
stens 15.1.2021 verzugszinsenfrei zu
bezahlen
und können danach ebenfalls
in Raten entrichtet werden. Ausgenom-
men von diesen Erleichterungen sind
die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit,
Risikofreistellung oder Absonderung. In
diesen Fällen hat die Zahlung bis zum 15.
des auf die Beihilfenauszahlung zweitfol-
genden Monats zu erfolgen.
Meldepflichtverlet-
zung
Dienstgeber bzw. deren Bevollmäch-
tigte (Steuerberater, Lohnverrechner
etc.) haben bei der Erstattung von Mel-
dungen bestimmte gesetzliche Fristen
einzuhalten. Erfolgt die Meldungser-
stattung nicht bzw. nicht fristgerecht,
fallen Säumnis- bzw. Beitragszuschlä-
ge an.
Aus Anlass der Einführung der mo-
natlichen
Beitragsgrundlagenmeldung
(mBGM) und der dadurch bedingten Neu-
ordnung des Meldewesens wurden bisher
lediglich Meldeverstöße im Zusammen-
hang mit Anmeldungen sanktioniert. Für
verspätete mBGM sowie Abmeldungen
ergingen keine Säumniszuschläge. Diese
Übergangsphase ist mit 31.8.2020 ausge-
laufen.
Nachstehend daher ein Überblick über die
ab 1.9.2020 zur Anwendung gelangenden
Sanktionsbestimmungen.
Beitragszuschläge
Wird anlässlich einer unmittelbaren Be-
tretung festgestellt, dass die Anmeldung
nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde,
kann ein Beitragszuschlag vorgeschrie-
ben werden. Dies wurde bereits bisher
so gehandhabt. Eine Betretung liegt vor,
wenn ein legitimiertes Prüforgan (z. B.
Bedienstete der Finanzverwaltung oder
der Österreichischen Gesundheitskasse
– ÖGK) anlässlich einer Kontrolle, Per-
sonen arbeitend antrifft, die zum Kontroll-
zeitpunkt nicht vor Arbeitsantritt zur Sozi-
alversicherung angemeldet sind.
Der Beitragszuschlag setzt sich zusam-
men aus einem Teilbetrag für die geson-
derte Bearbeitung: EUR 400,00 je betre-
tener Person und einem Teilbetrag für den
Prüfeinsatz: EUR 600,00.
Nach einer Karenzpause ist
Frau
Carina Lehner
seit dem
6.10.2020 wieder in unserer
Kanzlei und verstärkt unser Buch-
halterteam. Sie ist unter der DW
35 erreichbar.
Am 18.8.2020 ist
Jenny
Grünhagen
zu uns ge-
kommen. Sie wird unser
Sekretariat verstärken
und ist unter der DW 31
erreichbar.
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