Steuerfuchs April 2016 - page 1

KommR MMag. Gerhard Pirklbauer, MBA
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und
Unternehmensberater
Editorial
Ein ereignisreiches und ungewöhnliches
Jahr neigt sich bald dem Ende zu. Die Bun-
desregierung versucht mit weiteren zahl-
reichen Maßnahmen und Verlängerungen
für diverse Hilfsmaßnahmen die wirtschaft-
lichen Auswirkungen der Corona-Epidemie
bei Unternehmen, NPO und Dienstnehmern
abzufedern. So wurde der Fixkostenzu-
schuss um weitere 6 Monate verlängert
(Phase II) und der Anwendungsbereich er-
weitert. Auch die Kurzarbeit kann um weitere
6 Monate bis 31.3.2021 ausgedehnt wer-
den. Gleichzeitig wurde mit dem Konjunktur-
stärkungsgesetz 2020 und dem Investitions-
prämiengesetz ein Bündel an Maßnahmen
gesetzt um die Wirtschaft zu stärken. Be-
gleitet werden diese Maßnahmen von der
Verlängerung von Stundungsmöglichkeiten,
zinsfreien Perioden und anderen Erleichte-
rungen zur Unterstützung der Liquidität.
Wir wünschen ein interessantes Lesever-
gnügen.
Verlustrücktrag und
Steuererklärungen
2019
Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz
2020 wurde die Möglichkeit geschaffen
den Verlust im Jahr 2020 bis maximal
EUR 5 Mio. steuerlich auf das Jahr 2019
und unter bestimmten Umständen auf
die Veranlagung 2018 rückzutragen.
Sowohl Bilanzierer als auch Einnahmen-
Ausgaben-Rechner können den Verlust-
rücktrag geltend machen.
In der kürzlich ergangenen Verordnung ist
nunmehr vorgesehen, dass der voraus-
sichtliche Verlust 2020 in der Steuererklä-
rung 2019 durch Bildung eines Abzugspos-
tens (COVID-19-Rücklage) berücksichtigt
werden kann. Bis zu 60 % der Einkünfte im
Jahr 2019 kann der sorgfältig geschätzte
und glaubhaft gemachte voraussichtliche
Verlust 2020 bei der Veranlagung vorläufig
abgezogen werden. Wenn der Verlust 2020
nicht geschätzt oder glaubhaft gemacht
werden kann und die Vorauszahlungen für
das Jahr 2020 bereits auf null bzw. auf die
Mindestkörperschaftsteuer herabgesetzt
sind, können bis zu 30 % der Einkünfte
2019 als vorläufiger Verlustrücktrag geltend
gemacht werden. Der Antrag kann bereits
jetzt – und auch für bereits veranlagte Jah-
re – unter Verwendung des amtlichen For-
mulars (CoV 19-RL) gestellt werden.
Ist die Steuererklärung 2019 noch nicht
fertiggestellt, können alternativ auch jetzt
noch die Vorauszahlungen für 2019, unter
Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage,
herabgesetzt werden.
Härtefallfonds wird
verlängert
Bisher war eine Förderung aus dem
Härtefall-Fonds für bis zu sechs Monate
möglich, die aus dem Zeitraum von Mit-
te März bis Mitte Dezember 2020 ausge-
wählt werden konnten.
Im Ministerrat vom 7.10.2020 wurde be-
schlossen, dass nun für
bis zu 12 Monate
aus dem Zeitraum Mitte März 2020 bis
Mitte März 2021
Unterstützung beantragt
werden kann. Die Förderhöhe wurde auf
EUR 2.500,00 pro Monat aufgestockt. Die
Richtlinienumsetzung bleibt abzuwarten.
Steuer- und Wirtschaftsinformation
|
Ausgabe Oktober 2020
Editorial
Verlustrücktrag und Steuererklärungen 2019
Härtefallfonds wird verlängert
Investitionsprämie 7 % bzw. 14 % ab 1.9.2020
Fixkostenzuschuss Phase I
Fixkostenzuschuss Phase II
EU-Meldepflichtgesetz – Termin 31.10.2020
Verlängerung der Konkursantragspflicht bei
Überschuldung
Einreichung des Jahresabschlusses beim
Firmenbuch
Anspruchsverzinsung für Steuernachzah-
lungen 2019 ab 1.10.2020
Die Corona Kurzarbeit geht in die 3. Phase
Stundung und Ratenzahlung bei ÖGK
Meldepflichtverletzung
Interne Ecke
Vielmehr wird die Gewährung und Auszah-
lung dieser Prämie von der aws im Namen
und auf Rechnung des Bundes vorgenom-
men. Vorerst werden der aws dafür vom
Bund eine Milliarde Euro zur Verfügung ge-
stellt. Mittlerweile wurde das Budget für die
aws auf EUR 2 Milliarden aufgestockt. An-
träge, die im Zeitraum zwischen 1.9.2020
und 28.2.2021 eingebracht werden, sind
aufgrund der beihilferechtlichen Konstrukti-
on als allgemeine Maßnahme jedenfalls zu
bedienen.
Das Bundesministerium für Digitalisierung
und Wirtschaftsstandort (BMDW) hat eine
Richtlinie für die Abwicklung der Investiti-
onsprämie erlassen. Danach gelten für die
Investitionsprämie folgende wesentliche
Bestimmungen:
Gefördert werden
materielle und immate-
rielle aktivierungspflichtige Neuinvestiti-
onen
in das
abnutzbare Anlagevermögen
eines Unternehmens an
österreichischen
Standorten.
Erste Maßnahmen
im Zusammenhang
mit einer förderungswürdigen Investition
müssen zwischen
1.8.2020 und 28.2.2021
gesetzt werden. Erste Maßnahmen sind
Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen,
der Beginn von Leistungen, Anzahlungen,
Zahlungen, Rechnungen oder der Baube-
ginn. Planungsleistungen, Einholung von
behördlichen Genehmigungen und Finan-
zierungsgespräche zählen nicht zu den
ersten Maßnahmen. Die
Inbetriebnahme
und Bezahlung
der Investitionen haben
bis längstens 28.2.2022
zu erfolgen.
Investitionsprämie
7 % bzw. 14 % ab
1.9.2020
Zur Schaffung eines Anreizes für Unter-
nehmen in und nach der COVID-19 Krise
zu investieren und so Unternehmens-
standorte und Betriebsstätten in Öster-
reich zu sichern, Arbeits- und Ausbil-
dungsplätze zu schaffen und damit auch
zur Stärkung der internationalen Wett-
bewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstand-
ortes Österreich beizutragen, hat der
Gesetzgeber die COVID-19 Investitions-
prämie für Unternehmen beschlossen.
Der Antrag kann ab 1.9.2020 bei der
Aus-
tria Wirtschaftsservice GmbH
(aws) ge-
stellt werden. Die COVID-19 Investitions-
prämie ist keine Steuerbegünstigung und
wird deshalb auch nicht vom BMF gewährt.
1 2,3,4