Steuerfuchs April 2015 - page 4

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HerzlichenGlückwunsch
unserer Mitarbeiterin
Daniela Traxler.
Sie ist
zum ersten Mal „Mutti“
geworden. Der Kleine
heißt Maximilian und ist
am 9.12.2014 geboren.
Beiden geht es sehr
gut.
Lohnverrechnung
BarbaraSitz
Lohnverrechnerin
E-Mail: bsitz
@pirklbauer.com
WichtigeNeuerun-
gen bei der Lohn-
und Sozialdum-
ping-Bekämpfung
Dasmit1.1.2015 inKraftgetreteneAr-
beits- und Sozialrechts-ÄnderungsG
2014 hat umfangreiche Änderungen
mit sich gebracht. Hervorgehoben
sei hier dieAusweitungder Kontrolle
auf dieZahlungdesMindestentgelts.
Die jeweils zuständige Behörde (Abga-
benbehörde,Gebietskrankenkasseoder
BUAK) hat nun auch zu kontrollieren,
ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
zumindest das nach Gesetz, Verord-
nung oder Kollektivvertrag zustehende
Entgelt leistet. Die Unterentlohnung
kann im Rahmen einer GPLA und von
Prüfungsorganen der BUAK festgestellt
werden.
Die Unterentlohnung stellt einen Ver-
waltungsstraftatbestand dar, wobei ein
erstmaliger Verstoßmit einer Strafe von
€ 1.000 bis € 10.000 je Arbeitnehmer,
beimehr alsdrei unterentlohntenArbeit-
nehmern sogarmit €2.000bis €20.000
bedroht ist. Im Wiederholungsfall sind
die Strafrahmen deutlich höher. Ist die
Unterbezahlung oder das Verschulden
(leichte Fahrlässigkeit) gering, hat die
Bezirksverwaltungsbehörde von einer
Bestrafung abzusehen, wenn innerhalb
einer von ihr gesetzten Frist nachge-
zahlt wird.
Von besonderer praktischer Bedeutung
sind
Unterentlohnungen
bei
Entgel-
ten für Nichtleistungszeiten
(zB Ent-
geltfortzahlung bei Dienstverhinderung,
Urlaubsentgelt, Feiertagsentgelt, etc),
da diese häufig nicht in der vonGesetz
und Judikatur verlangtenHöhe geleistet
werden. Die immer üblichere tage- oder
stundenweise Urlaubskonsumation er-
schwert zudemdiekorrekteBerechnung
desdem jeweiligenArbeitnehmer zuste-
hendenUrlaubsentgelts. Strafbar ist die
Unterentlohnung bei etwa zu geringem
Urlaubsentgelt allerdings nur dann,
wenn der Arbeitnehmer genau nach
Kollektivvertrag entlohnt wird. Vertrag-
liche oder auf Betriebsvereinbarungen
beruhende Überzahlungen zählen nicht
zum maßgeblichen zu berücksichti-
genden Entgelt. Für die Beurteilung der
Unterentlohnungsinddaher vertragliche
oder auf Betriebsvereinbarungen beru-
hende Überzahlungen auf kollektivver-
tragliche oder gesetzliche Ansprüche
anrechenbar, auch wenn diesbezüglich
keineAll-in-Vereinbarung vorliegt.
tivpauschalmit einemdurchschnittlichen
Marktzinssatz bei einer Restlaufzeit von
15 Jahren zu ermitteln. Die steuerlichen
Sonderregelungen gelten weiterhin. So-
weit dieerstmaligeAnwendungdes§211
nach demRÄG 2014 zu einer Auflösung
von Rückstellungen führt, ist dieser Be-
trag, beginnendmit demJahrdererstma-
ligenAnwendung dieser Bestimmungen,
über längstens fünf Jahregleichmäßigzu
verteilen (Beginn abdem Jahr 2016).
Wegfall des außerordentlichenErgeb-
nisses
In Anlehnung an die internationalen
Rechnungslegungsbestimmungen ent-
fällt künftig der Ausweis von außeror-
dentlichen Aufwendungen und Erträgen
in der GuV. Stattdessen sind dazu An-
hangsangaben zumachen.
Einnahmen-Aus-
gaben-Rechner
Im Rahmen der Gewinnermittlung ei-
ner Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
wird eineAusgabe jeweilsmit der Be-
zahlung als Betriebsausgabe erfasst
(Abflussprinzip).
Seit 1.4.2012gibt eseineAusnahme von
diesem Grundsatz. Ausgaben für Wirt-
schaftsgüter des Umlaufvermögens, die
keinem regelmäßigen Wertverzehr un-
terliegen, sind erst beim Verkauf des je-
weiligenWirtschaftsgutes steuerwirksam
absetzbar und noch nicht mit der Bezah-
lung. Diese Bestimmung erforderte eine
aufwändige Evidenzhaltung derartiger
Ausgaben. Da diese Bestimmung darü-
ber hinaus zu wenig genau und zu weit
gefasst war, wurdediese jetzt geändert.
Betroffen von dieser Regelung sind nur
noch Grundstücke sowie Gold, Silber,
PlatinundPalladium, sofern sienicht der
unmittelbaren Weiterverarbeitung die-
nen.
Die Neuregelung gilt bereits bei der
Veranlagung für das Jahr 2014. Wenn
Wirtschaftsgüter, die ab 1.4.2012 bis
31.12.2013 angeschafft, hergestellt oder
eingelegt und aktiviert und somit noch
nicht alsAusgabeberücksichtigt wurden,
kann diese noch nicht geltend gemachte
Ausgabe im Jahr 2014 nachgeholt wer-
den.
Wir gratulieren Frau
Simona
Steinecker
auch ganz herz-
lich zu ihrem zweiten Kind.
Pina Viktoria ist am 5.12.2014
geboren. Es geht ihnen aus-
gezeichnet.
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