Steuerfuchs Oktober 2016 - page 4

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Betriebsberatung, des Controllings, des
Erfahrungsaustauschs oder der zentra-
lenSteuerungs- undPlanungsfunktion im
Konzernerfolgt.
Weitere neue Ausnahmeregelungen
betreffen:
• Tätigkeiten als mobiler Arbeitneh-
mer oder als Besatzungsmitglied eines
Schiffes in der grenzüberschreitenden
Güter- und Personenbeförderung, so-
fern die Arbeitsleistung ausschließlich
im Rahmen des Transitverkehrs er-
bracht wird und der gewöhnliche Ar-
beitsort nicht inÖsterreich liegt.
• Die grenzüberschreitende Entsendung
von Arbeitnehmern im Rahmen eines
Konzerns, sofern die monatliche Brut-
toentlohnung mindestens 125 % der
Höchstbeitragsgrundlage, das sind der-
zeit 6.075,00€beträgt.
• Das erweiterte Montageprivileg erfasst
nunmehr neben dem Lieferanten auch
die mit diesen konzernmäßig verbun-
denenGesellschaften.Nebendenschon
bisher privilegierten Montagearbeiten,
Arbeiten zur Inbetriebnahme sowie der
damit verbundenen Schulungen sind
künftig auch Reparatur- und Servicear-
beitenvomLSD-BGausgenommen, so-
ferndieArbeiten insgesamt nicht länger
als drei Monatedauern.
ImZugedesLSD-BGwurdevomBMASK
eine Informations-Webseite installiert
(siehe
). Diese
informiert Unternehmen und Arbeitneh-
mer über die Entsendung und Überlas-
sung vonArbeitskräften nach Österreich.
Die einzelnen Themenblöcke und Menü-
punkte beinhalten Antworten auf Fragen
wie z. B.:
• Welche Vorschriften sind bei Entsen-
dungenundÜberlassungennachÖster-
reich zubeachten?
• WelcheVerfahren sind vorgesehen?
• Welche Institutionen sind zuständigund
könnenweiterhelfen?
• Die Themenblöcke „Mindestlohn“ und
„Kollektivverträge“ helfen, den jeweils
geltendenMindestlohnaufzufinden.
• Bei Entsendung oder Überlassung zu
Bauarbeiten sindSondervorschriften zu
beachten, die imMenüpunkt „Bauarbei-
ten“ aufzufinden sind.
• Sämtliche relevanten Vorschriften sind
imMenüpunkt „Rechtsgrundlagen“ auf-
zufinden.
Die geschützten arbeitsrechtlichen An-
sprüche umfassen wie bisher das Min-
Lohnver-
rechnung
SandraKeplinger
Lohnverrechnerin
E-Mail: skeplinger
@pirklbauer.com
destentgelt nach den anzuwendenden
Kollektivverträgen (bzw. Gesetzen oder
Verordnungen) sowie den bezahlten Ur-
laubsowiedieallenfallszustehendenSon-
derzahlungen. Die zwingenden arbeits-
rechtlichenAnsprücheumfassenaberauch
dieHöchst- undRuhezeiten einschließlich
allenfalls kollektivvertraglich festgelegter
Arbeits- undArbeitsruheregelungen.
Für den Anspruch auf Mindestentgelt
gegenüber Arbeitgebern mit Sitz in Dritt-
staaten haftet der inländische Auftragge-
ber (soweit er Unternehmer ist) als Bürge
undZahler gem. §1357ABGB.
Bei der Beauftragung vonBauarbeitenbe-
stehenkünftigverschärfteHaftungsbestim-
mungen, dieauch für einePrivatpersonals
Auftraggeber gelten. DieAuftraggeberhaf-
tung im Baubereich besteht auch gegen-
über Arbeitnehmern von Arbeitgebern im
Gemeinschaftsgebiet.Außerdemhaftetein
Generalunternehmer für Entgeltansprüche
der vom Subunternehmer eingesetzten
Arbeitnehmer, wenn der Subunternehmer
entgegendemBundesvergabegesetzoder
entgegen vertraglicher Vereinbarungen
vom Generalunternehmer beschäftigt
wird. Die Auftraggeberhaftung im Baube-
reich tritt allerdings nur dann ein, wenn
der Auftraggeber vor der Beauftragung
von der nicht ausreichenden Zahlung des
Entgelts wusste oder dies aufgrund offen-
sichtlicher Hinweise ernsthaft für möglich
haltenmusste und sich damit abfand. Die
Generalunternehmerhaftungumfasst auch
dieZuschlägenachdemBUAG.
Bei grenzüberschreitendemArbeitseinsatz
bestehen folgende formalePflichten:
• Die Beschäftigung von nach Österreich
entsandten oder überlassenen Arbeits-
kräften ist von Arbeitgebern und Über-
lassern, die einen Sitz in einem EU-Mit-
gliedstaat, einem EWR-Staat oder der
Schweiz haben, unmittelbar vor Arbeits-
aufnahme mit den Formularen ZKO-3
(für Entsendungen) oder ZKO-4 (für
Überlassungen) automationsunterstützt
an dieZentraleKoordinationsstelle beim
BMF zumelden.
• Arbeitgeber mit Sitz im EU-Ausland,
einem EWR-Staat oder der Schweiz
müssenUnterlagen über dieAnmeldung
des Arbeitnehmers zur Sozialversiche-
rung, die ZKO-Meldung sowie (wenn
erforderlich) die behördliche Genehmi-
gung der Beschäftigung des entsandten
Arbeitnehmers im Sitzstaat des Arbeit-
gebers am Arbeits- bzw. Einsatzort im
Inland während des gesamten Arbeits-
einsatzes bereithalten oder den Behör-
den in elektronischer Form zugänglich
machen. Abweichend davon können
diese Unterlagen auch bei einem be-
rufsmäßigen Parteienvertreter im Inland
bereitgehaltenwerden.
Die Strafbestimmungen für Unterentloh-
nung wurden im Wesentlichen unverän-
dert beibehalten. Bei grenzüberschreiten-
denArbeitseinsätzen gilt der Sprengel der
Bezirksverwaltungsbehörde, in dem der
Arbeits- bzw. Einsatzort liegt, als Ort der
Verwaltungsübertretung.Bei unterlassener
Meldung von grenzüberschreitenden Ent-
sendungen oder Überlassungen wurden
dieStrafenangehoben (künftigmindestens
1.000,00 € je Arbeitnehmer). Die Verwal-
tungsstrafen für Vereitelungshandlungen
im Zusammenhangmit der Lohnkontrolle,
für das Nichtbereithalten der Lohnunter-
lagen sowie bei Unterentlohnung wurden
beibehalten. Hinsichtlich der Unterentloh-
nung wurde nunmehr ausdrücklich gere-
gelt, dassnicht nurÜberzahlungen, dieauf
Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung
beruhen, sondern alle Entgeltzahlungen
(demnach auch faktische Überzahlungen)
auf allfällige Unterentlohnungen im jewei-
ligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen
sind. Eine Unterentlohnung betreffend
Sonderzahlungen liegt erst dannvor,wenn
die Sonderzahlungen nicht bis 31. De-
zember eines jedenKalenderjahrs gezahlt
werden. Keine Strafbarkeit ist gegeben,
wenn die Unterentlohnung vor einer Er-
hebung der zuständigen Kontrollbehörde
nachgezahlt wird. Von der Verhängung ei-
ner Strafe ist außerdem abzusehen, wenn
die festgestellte Unterentlohnung binnen
einer von der Behörde festzusetzenden
Frist nachgezahlt wird und entweder die
Unterentlohnung nur geringfügig war oder
das Verschulden des Arbeitgebers leichte
Fahrlässigkeit nicht überstiegenhat.
InterneEcke
Herzlichen Glückwunsch! Unsere Mitarbeite-
rin
Michaela Plöchl,
Sekretärin, ist zum er-
sten Mal „Mutti“ geworden. Die Kleine heißt
Johanna und ist am 19. September 2016 ge-
boren. Beiden geht es hervorragend!
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