Steuerfuchs Oktober 2015 - page 3

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Gesellschafterver-
rechnungskonto
– verdeckte Aus-
schüttung
Der VwGH hat in zwei Erkenntnissen
zumThemaverdeckteAusschüttungen
bei
Gesellschafterdarlehen
Stel-
lung genommen und seine bisherige
Rechtsansicht konkretisiert. Anders
alsdasBFGbzw. davor der UFS, die in
ihrenEntscheidungenüberwiegendauf
Grund des Fehlens formaler Kriterien
eine verdeckte Ausschüttung anneh-
men, zieht der VwGH einen anderen
Prüfungsmaßstabheran.
Das alleinige Abstellen auf formale Krite-
rienwertet der VwGH als Verkennung der
Rechtslage. Nur wenn es an einemRück-
forderungsanspruch fehlt, oder aufgrund
gewichtiger Gründe die
Rückzahlungs-
absicht zu verneinen
ist, kann von einer
verdeckten Ausschüttung ausgegangen
werden. Eine ernstliche Rückzahlungs-
absicht fehlt dann, wenn die Forderung
an den Gesellschafter zum Zeitpunkt der
„Darlehensvergabe“ nicht werthaltig ist.
Eine fehlende vertragliche Vereinbarung
sowieeinUnterlassender Verzinsungdes
Verrechnungskontos sind nach Ansicht
desVwGH für die steuerlicheBehandlung
desGesellschafterdarlehensnurentschei-
dungsrelevant,wenndieseauf dasFehlen
einer ernsthaften Rückzahlungsabsicht
schließen lassen. Für die steuerliche Be-
handlung von Gesellschafterentnahmen
ist es somit neben der Dokumentation
des Rückzahlungswillens bzw. der aus-
reichendenBonität aber weiterhin ratsam,
- ausLiechtenstein fürdieJahre2012und
2013
andieösterreichischeFinanz zumelden.
AnonymeEinmalzahlung
Zur Vermeidung strafrechtlicher Konse-
quenzen besteht die Möglichkeit, eine
pauschale anonyme Einmalzahlung
iHv 38%
der Kapitalzuflüsse zu leisten.
Die Bank muss dazu schriftlich und un-
widerruflich bis spätestens 31.3.2016
beauftragt werden. Die Bank hat die
Einmalzahlung in weiterer Folge bis spä-
testens 30.9.2016 einzubehalten, an die
Finanzverwaltung abzuführen und dem
Kontoinhaber eine Bescheinigung darü-
ber auszustellen.
Mit der vollständigen Gutschrift der Ein-
malzahlung auf dem Abgabenkonto des
Kreditinstitutes sind alle relevanten Steu-
ern abgegolten. Sollte – trotz Setzung
einer Nachfrist – dieEinmalzahlung nicht
vollständig geleistet werden können, ist
das Kreditinstitut zur Durchführung der
Meldung verpflichtet. Die Abgeltungs-
wirkung tritt jedoch nicht ein, soweit den
österreichischen Behörden im Zeitpunkt
derMitteilungandasKreditinstitut bereits
konkrete Hinweise auf nicht versteuerte
Vermögenswerte vorlagen und dies der
betroffenen Person bekannt war, oder
diesbezüglich bereits abgabenrechtliche
Ermittlungen oder Verfolgungshand-
lungen wegen eines Finanzvergehens
gesetzt worden sind.
Selbstanzeige
Um strafrechtlichen Konsequenzen zu
entgehen, können betroffene Personen
alternativ zur anonymen Einmalzah-
lung
– eine Selbstanzeige erstatten, wo-
bei für Kapitalzuflüsse aus der Schweiz
und aus Liechtenstein auch eine wie-
derholte Selbstanzeige zulässig sein soll
(eine wiederholte strafbefreiende Selbst-
anzeige ist seit 1.10.2014 grundsätzlich
nicht mehr zulässig). Bei Erstattung einer
Selbstanzeige ist jedoch zwingend die
Entrichtung einesStrafzuschlages iHv
5%bis30%
(abhängig von dem sich aus
der Selbstanzeige ergebenden Mehrbe-
trag) vorgesehen. Eine Selbstanzeige ist
immer dann zu empfehlen, wenn die ge-
nau ermittelte Steuernachzahlung samt
Strafzuschlägen geringer als die ano-
nymeEinmalzahlung iHv38% ist. Dies ist
imEinzelfall zu prüfen.
Gabi Alberndorfer
Bilanzbuchhalterin
E-Mail: galberndorfer
@pirklbauer.com
auch die formalen Kriterien zu beachten.
Dabei empfiehlt es sich, imRahmen einer
fremdüblichen vertraglichen Vereinba-
rung
eineObergrenze für dieAusnutzung
des Verrechnungskontos festzulegen (um
überhaupt von einem Verrechnungskon-
to sprechen zu können). Weiters sollten
nicht nur Entnahmen, sondern auch Gut-
schriften verbucht sein, um denRückzah-
lungswillen zu dokumentieren.
Maßnahmen zur
Eindämmung des
Steuerbetruges
EinenwesentlichenBeitrag zur Gegen-
finanzierung der Steuerreform 2015/16
stellen die vorgesehenen Maßnahmen
gegen Steuerbetrug dar. Neben der
oben bereits erwähnten Registrierkas-
senpflicht soll durch Kapitalflussmel-
dungen ein Steuerbetrug verhindert
werden.
Kapitalabfluss-Meldegesetz
Aufgrund der Ausweitung der Möglich-
keiten der Abgaben-, Strafbehörden und
Gerichte bankbezogene Informationen zu
erhalten, besteht die Gefahr, dass es zu
Kapitalabflüssen kommt. Um zu verhin-
dern, dass vor dem Inkrafttreten der ge-
planten Maßnahmen Kapital abgezogen
wird, müssen
Kreditinstitute Kapitalab-
flüsse über € 50.000 ab dem 1.3.2015
demBMFmelden.
Unter dieMeldepflicht
sollen insbesondere Auszahlungen und
Überweisungen von Sicht-, Termin- und
Spareinlagen, die Übertragung vonWert-
papieren mittels Schenkung im Inland
sowie die Verlagerung von Wertpapieren
in ausländische Depots fallen. Eine Mel-
dung soll auch dann erfolgen, wenn die
€ 50.000 Grenze in mehreren Vorgängen
überschritten wird, sofern zwischen den
Transaktionen eine Verbindung offen-
kundig ist. Geschäftskonten sind von der
Meldepflicht nicht betroffen.
Kapitalzufluss-Meldegesetz
In letzter Minute wurde bei der parlamen-
tarischen Behandlung ein Abänderungs-
antrag beschlossen, der es ermöglicht,
jene Personen, die noch schnell vor In-
krafttreten der Steuerabkommen ihr Geld
aus der Schweiz bzw. Liechtenstein nach
Österreich überwiesen haben, zur Kasse
zu bitten. Banken müssen verpflichtend
Kapitalzuflüsse aus der Schweiz und
ausLiechtenstein rückwirkendmelden.
Bis 31.12.2016 sind
Kapitalzuflüsse auf
Konten/Depots
von
- natürlichen Personen (ausgenommen
sind Geschäftskonten von Unterneh-
mern) und
- liechtensteinischenStiftungen sowie stif-
tungsähnlichenAnstalten
- vonmindestensEUR50.000
- aus der Schweiz für den Zeitraum
1.7.2011bis 31.12.2012bzw.
Steuern
Beispiel 2: Im Jahr
2017
wird ein Pkw
mit einem CO
2
-Ausstoß von 125 g/km
(< Grenzwert 127 g/km) um € 30.000 an-
geschafft. Da der Grenzwert im Jahr 2017
nicht überschrittenwird, beträgt der Sach-
bezug€450 (=1,5%von€30.000).Dieser
Betrag ändert sich auch für die Folgejahre
nicht, dadermaßgeblicheZeitpunkt für die
Beurteilung des Überschreitens der CO
2
-
Grenzwertedas Jahr derAnschaffung ist.
Der CO
2
-Grenzwert gilt auch für
Ge-
brauchtwagen. Elektroautos
sind vom
Sachbezug gänzlich befreit und berechti-
gen auch zum Vorsteuerabzug (Achtung:
die Luxusgrenze von € 40.000 ist zu be-
achten). Dagegen fallen
Hybridfahrzeuge
nicht unter die Befreiung, da deren Ver-
brennungsmotor CO
2
ausstößt.
TIPP:
Es lohnt sich, bereits jetzt einen
Blick indenZulassungsschein zumachen.
Die Lohnverrechnung benötigt bis späte-
stens Jänner 2016 die Information über
den CO
2
-Wert. Andernfalls sind generell
2%alsSachbezuganzusetzen.
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