Steuerfuchs Oktober 2013 - page 3

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kann. Etwas festzuhalten bedeutet, es
zeitnah
zumEreignis aufzuzeichnen.
Eine Nachholung des Festhaltens der
Identität derAbholenden, etwa imZugeei-
ner Außenprüfung der Finanzverwaltung,
sei nicht zulässig.
Bleibt abzuwarten, wie der in einem kon-
kreten Fall angerufene VwGH zu dieser
RechtsfrageStellung nehmenwird.
Hinzuweisen ist bei Abholfällen auch auf
ein
Urteil des deutschenBundesfinanz-
hofes (BFH).
Dieses besagt, dass von
einemordentlichhandelndenUnternehmer
erwartet werden kann, dass inAbholfällen
von den Kunden eine Vollmacht verlangt
wird, aus der hervorgeht, dass die jeweils
abholende Person beauftragt wurde, die
Ware inEmpfangzunehmenundaneinen
Ort imEU-Ausland zu verbringen.
Im Zusammenhang mit dem Vertrau-
ensschutz ist insbesondere das bereits
angeführte
Festhalten der Personalien
der abholenden Personen entscheidend.
In der Praxis wird bei Außenprüfungen
der Finanz oft versucht, nachträglich eine
Listemit dengefordertenDaten fürAbhol-
fälle zu rekonstruieren. Strittig ist dabei,
inwieweit solche nachträglich angefertig-
ten Listen zur Erlangung des Vertrauens-
schutzes führen.
Empfehlung
Zusammenfassend sind somit folgende
Voraussetzungen für eine umsatzsteuer-
freie ig Lieferung in Abholfällen erforder-
lich:
• Abnehmer ist ein Unternehmer aus
einem anderen Mitgliedstaat der EU
• Unternehmereigenschaft des Abneh-
mers ist dokumentiert (UID-Nr. Abfrage)
• ErklärungdesAbholenden,dassdieWare
in ein anderes EU-Land befördert wird
• Spezialvollmacht, in der die abho-
lende Person seitens des Abneh-
mers ausdrücklich mit der Abho-
lung der Ware bevollmächtigt wird
• die
Identität
des
Abholenden
ist zu dokumentieren (zB Ko-
pie Führerschein oder Reisepass)
Ein Muster einer Spezialvollmacht und
eine Erklärung über den Empfang von
Waren können wir Ihnen gerne zur Verfü-
gung stellen.
Kroatien – Über-
gangsbestimmun-
gen für ig Lieferun-
gen bis 31.12.2013
Kroatien ist seit 1.7.2013 das 28. Mit-
glied der Europäischen Union. Zu Pro-
blemen für den österreichischen Liefe-
Umsatzsteuer: Ab-
holfälle und Ver-
trauensschutz
Abholfälle bei innergemeinschaftlichen
Lieferungen (ig Lieferung) sind
beson-
ders betrugsanfällig.
Dies deshalb, da
es normalerweise keinen tatsächlichen
Nachweis für das Gelangen der Ware in
einen anderen Mitgliedstaat gibt. Die ab-
holendePersonnimmt denGegenstand in
Empfang, bestätigt den Empfang und die
Absicht, diese in einen anderen EU-Staat
zu verbringen und verlässt das Geschäft.
Außer der Bestätigung liegt beim Liefe-
ranten keinNachweis vor.
Beispiel
Eine unbekannte Person betritt das Ge-
schäft und kauft nach Bekanntgabe einer
deutschen UID-Nr. Elektrogeräte ein. Die
Warenübernahme sowie eine Bestätigung
über den beabsichtigten Transport der Ge-
rätenachDeutschlandwirdunterschrieben.
Im Rahmen von Erhebungen seitens der
Finanzverwaltung bestreitet der angeb-
liche deutsche Warenempfänger sowohl
denKauf als auch denErhalt derWare.
Lösung
Der Lieferant hat
keine Nachweise über
den tatsächlichen Empfänger
sowie
über den Verbleib der Ware. Die Finanz-
verwaltungwird unter Hinweis auf die hier
fehlende Sorgfaltspflicht
die Steuerfrei-
heit der Lieferung nicht anerkennen. Dies
auch dann, wenn die UID-Nr. tatsächlich
gültig ist, der „Besitzer“ dieser UID-Nr. je-
doch bestreitet der Käufer zu sein.
DerLieferantunterliegtbeidieserLieferung,
bei diesem oder einem ähnlichen Sach-
verhalt, nicht dem Vertrauensschutz, dazu
wäreein sorgfältigesHandelnnotwendig.
Das Umsatzsteuergesetz verlangt im Zu-
sammenhang mit dem Vertrauensschutz
insbesondere, dass in
Abholfällen
die
Identität des Abholenden festzuhalten
ist. Das bedeutet, der Lieferant sollte im
oben beschriebenen Beispiel der Finanz-
verwaltung die Daten jener Person nen-
nen können, die die Ware abgeholt hat
undunterUmständenmissbräuchlicheine
fremdeUID-Nr. verwendet hat.
RisikoBetriebsprüfung
Die Finanz verrechnet bei Abholfällen
häufig im Zuge einer Außenprüfung, mit
dem Hinweis auf mangelhafte Dokumen-
tationen,Umsatzsteuerbeträgenach. Eine
Weiterverrechnung der Umsatzsteuer an
denKunden ist meist nicht möglich.
Der
unabhängige Finanzsenat (UFS)
vertritt die Rechtsmeinung, dass es sich
beim Festhalten der Identität des Abho-
lendenumeinenVorganghandelt, der
nur
im Zuge der Abholung
gesetzt werden
ranten kann es kommen, wenn der
kroatische Abnehmer einer ig Liefe-
rungnoch keinegültigeUmsatzsteu-
er-Identifikationsnummer (UID) hat.
Laut einer InformationdesBMFwird für
ig Lieferungen nachKroatien in der Zeit
zwischen 1.7. und 31.12.2013
eine
Übergangsregelung
eingeräumt, wo-
nachesgestattet ist,biszum31.12.2013
steuerfreie igLieferungennachKroatien
auszuführen, auchwenn zumZeitpunkt
der Lieferung noch keine gültige kroa-
tischeUID-Nr. vorgelegen ist.
Allerdings gilt es folgende Voraus-
setzungen zubeachten:
Die Lieferung erfüllt grundsätzlich die
materiellen Voraussetzungen einer ig
Lieferung (es liegt eine Beförderung/
Versendung nach Kroatien vor; Steuer-
barkeit in Österreich und Kroatien; der
Abnehmer ist Unternehmer oder eine
juristischePerson).
Der Buch- und Belegnachweis wird
geführt.
Da der Buchnachweis aufgrund der Be-
stätigungsabfrage(Stufe2)unvollständig
ist, muss
zusätzlich eine schriftliche
Erklärung des Abnehmers
eingeholt
werden, wonach dieser bestätigt, dass
die Erteilung einer kroatischen UID-Nr.
beantragt wurde und die Vorausset-
zungenhierfür vorliegen.
Sobald die UID-Nr. dem kroatischen
Abnehmer zugeteiltwurde, ist dieNach-
weisdokumentation diesbezüglich zu
ergänzen.
Für den österreichischen Lieferanten
bedeutet das, dass er zuerst eine steu-
erfreie ig Lieferung in seiner Umsatz-
steuervoranmeldung (UVA) erfasst und
dieBuch- undBelegnachweiseentspre-
chend führt. Eine Erfassung in der Zu-
sammenfassendenMeldung (ZM) kann
vorerst mangels kroatischer UID-Nr.
nicht erfolgen. Dies wird dannmit einer
korrigierten ZM
nachgeholt, sobald
die gültige kroatische UID-Nr. zugeteilt
wurde. Mit der Stufe 2Abfrage wird die
Nachweisdokumentation ergänzt.
Mag.AndreasPirklbauer
Berufsanwärter
E-Mail: andreas
@pirklbauer.com
Steuern
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