Steuerfuchs Juli 2021 - page 4

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Die Empfänger der Aufwandsentschädi-
gungen sind unfallversichert.
In den dazu veröffentlichten FAQ des BMF
wird klargestellt, dass diese Aufwands-
entschädigungen
umsatzsteuerlich
in
Anlehnung an die Sonderregelungen für
COVID-19-in vitro Diagnostika und Impf-
stoffe echt
steuerbefreit
sind (ein Ver-
zicht ist möglich).
In der Einkommensteuererklärung sind
nur jene Einnahmen,
die die als Auf-
wandsentschädigung anerkannten Stun-
densätze von EUR 20,00 bzw. EUR 10,00
übersteigen, als gewerbliche oder selbst-
ständige Einkünfte zu erfassen (außer der
Veranlagungsfreibetrag von EUR 730,00
wird nicht überschritten oder das ge-
samte Einkommen beträgt nicht mehr als
EUR 11.000,00). Es erfolgt kein Lohnsteu-
erabzug. Will man die
Kleinunternehmer-
pauschalierung
in Anspruch nehmen,
sind grundsätzlich die gesamten Aufwand-
sentschädigungen (inklusive des einkom-
mensteuerfreien Teils) bei der Beurteilung,
ob die Umsatzgrenze von EUR 35.000,00
überschritten wurde, mit zu berücksichti-
gen. Für die einkommensteuerpflichtigen
Teile können dann bei der Kleinunter-
nehmerpauschalierung die Betriebsaus-
gaben mit dem Pauschalsatz von 20 % für
Dienstleistungen (Branchenkennzahl 869)
angesetzt werden. Bei Inanspruchnahme
der Basispauschalierung iHv 12 % sind
die gleichen Grundsätze anzuwenden.
Gleiche Kündi -
gungsfristen für
Arbeiter und An-
gestellte erneut
verschoben
Die Wirksamkeit der Angleichung der
Kündigungsfristen von Arbeitern und An-
gestellten wurde vom 1.7.2021 auf den
1.10.2021 verschoben.
Unabhängig davon, wann die Anpassung
der Kündigungsfristen von
Arbeitern
an
jene der Angestellten in Kraft tritt, für die
Betriebe bedeutet das einiges an Vor-
bereitung und Mehrkosten. Derzeit gilt
für
Arbeiter
in der Regel eine
14-tägige
Kündigungsfrist.
Kündigungsfrist und
-termin sind in den
Kollektivverträgen
oder in den Dienstverträgen
geregelt.
Die Regelungen für
Angestellte
finden
sich im
Angestelltengesetz
und sehen
für den Kündigungstermin in der Regel
den Quartalsletzten vor, wobei abwei-
chend davon auch der 15. oder Letzte
des Kalendermonats im Arbeitsvertrag,
Betriebsvereinbarung oder Kollektivver-
trag vereinbart sein kann. Im Falle einer
Arbeitgeberkündigung bemisst sich die
Kündigungsfrist abhängig von der
Betriebszugehörigkeit des Angestell-
ten zwischen 6 Wochen (im 1. und 2.
Dienstjahr) und 5 Monaten (ab dem 26.
Dienstjahr).
Dienstnehmerkündigungen
können unter Einhaltung einer einmona-
tigen Kündigungsfrist zum Letzten des
Kalendermonats erfolgen.
Mit dem Inkrafttreten der Angleichung
gelten dann für Arbeiter dieselben Kün-
digungsfristen und -termine wie für An-
gestellte. Die teilweise deutlich längeren
Kündigungsfristen verursachen höhere
Kosten, wobei auch auf die Urlaubser-
satzleitung für nicht konsumierte aliquote
Urlaube bis zum Kündigungstermin nicht
vergessen werden darf. Damit empfieh-
lt sich für neue, aber auch bestehende
Arbeitsverträge von Arbeitern von der
gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch zu
machen, den 15. und Letzten eines Ka-
lendermonats zusätzlich als Kündigungs-
termin zu vereinbaren.
Interne Ecke
Gabriele Elmecker
Lohnverrechnerin
E-Mail: gelmecker
@pirklbauer.com
Lohnver-
rechnung
A u f w a n d s e n t -
schädigungen für
COVID-19-Helfer
abgabefrei
Für die zahlreichen Helfer bei den
bevölkerungsweiten Testungen und
Impfaktionen wurden nun die Rege-
lungen über deren Aufwandsentschä-
digungen in der aktuellen Fassung
vom 8.6.2021 des Zweckzuschussge-
setzes einheitlich geregelt und ausge-
weitet.
Aufwandsentschädigungen,
die von
den Ländern und Gemeinden an
nicht
hauptberuflich tätige unterstützende
Personen
gewährt werden, sind im Aus-
maß von bis zu
EUR 20,00 je Stunde
für medizinisch geschultes Personal
und von bis zu
EUR 10,00 je Stunde
für sonstige unterstützende Personen
von allen bundesgesetzlichen Abgaben
befreit. Bis zu einem monatlichen Betrag
von EUR 1.000,48 entfällt die SV-Pflicht.
Unsere Mitarbeiterin
Nicole Fleischanderl
hat die Prüfung zur Bilanzbuchhalterin mit
gutem Erfolg abgelegt. Wir gratulieren ihr
ganz herzlich.
Für sämtliche heuer noch durchzufüh-
renden
Spendengütesiegel-Verlänge-
rungen
wird der Termin laut Auskunft der
KSW ebenfalls auf den
31.12.2021
ver-
längert.
• Termine für Anträge auf wichtige CO-
VID-19-Unterstützungsmaßnahmen
15.07.2021:
Ende der Antragsfrist für
den
Ausfallsbonus April 2021
15.08.2021:
Ende der Antragsfrist für den
Ausfallsbonus Mai 2021
15.09.2021:
Ende der Antragsfrist für den
Ausfallsbonus Juni 2021
31.08.2021:
Ende der Antragsmöglichkeit
für den
Fixkostenzuschuss I
31.12.2021:
Ende der Antragsmöglichkeit
für den
Fixkostenzuschuss
800.000
31.12.2021:
Ende der Antragsmöglichkeit
für den
Verlustersatz
1,2,3 4