Steuerfuchs Juli 2015 - page 1

KommR MMag. Gerhard Pirklbauer, MBA
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Unternehmensberater
FERIENJOBS: Was
dürfen Kinder steu-
erfrei verdienen?
Schüler und Studenten sind froh, für
die Ferien einen lukrativen Ferialjob
zu finden. Auch die dabei gewonnene
Praxiserfahrung liest sichgut in jedem
Lebenslauf. Für dieEltern kann einFe-
rialjobderKindereventuell zumVerlust
der Familienbeihilfe und des Kinder-
absetzbetrages führen, wenn nicht
Folgendesbeachtet wird:
Kinder bis zur Vollendung des 19. Le-
bensjahres
können
ganzjährig beliebig
viel verdienen,
ohne dass Familienbei-
hilfe und Kinderabsetzbetrag gefährdet
sind.
Aufpassen muss man aber bei
Kindern
über 19 Jahren:
Um in diesem Fall die
Familienbeihilfe
und den
Kinderabsetz-
betrag nicht zu verlieren,
darf das nach
Tarif zu versteuernde
Jahreseinkommen
des Kindes
(nach Abzug von Sozialver-
sicherungsbeiträgen, Werbungskosten,
Sonderausgaben und außergewöhn-
lichen Belastungen)
€ 10.000
nicht über-
schreiten, unabhängig davon, ob es in
den Ferien oder außerhalb der Ferien
erzielt wird.
Umgerechnet auf Brutto-Gehaltseinkünfte
darf einKinddaher insgesamt biszu
brut-
tord€12.000proJahr
(Bruttogehaltohne
Sonderzahlungen unter Berücksichtigung
von SV-Beiträgen bzw Werbungskosten-
und Sonderausgabenpauschale) bzw
einschließlich der Sonderzahlungen
brutto rd € 14.000 pro Jahr verdienen,
ohne dass die Eltern um die Familienbei-
hilfe und den Kinderabsetzbetrag bangen
müssen.
Seit 2013 gilt folgende
Einschleif-
regelung:
Übersteigt daszuversteuernde
Einkommen des Kindes € 10.000, wird
die Familienbeihilfe nur um den
überstei-
genden Betrag vermindert.
Damit fällt
derAnspruch nicht zur Gänzeweg.
Beispiel:
Ein Student hat am 10.6.2014
das 19. Lebensjahr vollendet. Daher ist
im Jahr 2015 erstmals das Einkommen
des Kindes relevant. Beträgt das steuer-
pflichtige Einkommen im Jahr 2015 zB
€ 10.700, wird die Familienbeihilfe nur
mehr um € 700 gekürzt.
Zuden für denBezugder Familienbeihilfe
und des Kinderabsetzbetrages
„schäd-
lichen“ Einkünften
zählen nicht nur Ein-
künfte aus einer aktiven Tätigkeit (Lohn-
oder Gehaltsbezüge, Einkünfte aus einer
selbständigen oder gewerblichen Tätig-
keit), sondern
sämtliche der Einkom-
mensteuer unterliegende Einkünfte
(daher beispielsweise auch Vermietungs-
einkünfte oder Sonstige Einkünfte). Lehr-
lingsentschädigungen, Waisenpensionen
sowie einkommensteuerfreie Bezüge und
endbesteuerte Einkünfte bleiben außer
Ansatz.
Darüber hinaus sind noch folgende
Besonderheiten
zu beachten:
Ein zu versteuerndes
Einkommen, das
in Zeiträumen erzielt wird, für die kein
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
(zB bei vorübergehender Einstellung der
Familienbeihilfe, weil die vorgesehene
Studienzeit in einemStudienabschnitt ab-
gelaufen ist), ist nicht in die Berechnung
desGrenzbetrages einzubeziehen.
DieFamilienbeihilfeundderKinderabsetz-
betrag fallen übrigens nicht automatisch
weg, sondern natürlich erst dann, wenn
die Eltern den zu hohen Verdienst ihres
Kindes
pflichtgemäß dem Finanzamt
melden.
Wer eine solcheMeldung unter-
lässt, riskiert zusätzlichzurRückforderung
der Familienbeihilfe und des Kinderab-
setzbetrages auch eineFinanzstrafe!
Aus
Sicht des Ferialpraktikanten
selbst
ist Folgendes zu beachten:
Bis zu einem
monatlichen Bruttobezug
von € 405,98
(Wert 2015) fallen wegen
geringfügiger Beschäftigung
keine
Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträ-
gean. Liegt derMonatsbezugüber dieser
Grenze, werden dem Kind die vollen SV-
Beiträge abgezogen.
BeiFerialjobs inFormvon
Werkverträgen
oder freienDienstverträgen,
bei denen
vom Auftraggeber kein Lohnsteuerab-
zug vorgenommen wird, muss ab einem
Jahreseinkommen
(Bruttoeinnahmen
abzüglich der mit der Tätigkeit verbun-
denen Ausgaben) von
€ 11.000
für das
betreffendeJahreine
Einkommensteuer-
erklärung
abgegebenwerden.
NEU: für die
Studienbeihilfe
gilt seit
1.1.2015 eine neue
Einkommensgrenze
iHv € 10.000
(statt bisher € 8.000). Eine
Kürzung
bzwRückzahlung der jährlichen
Studienbeihilfe erfolgt in demAusmaß, in
dem das Einkommen die Jahresgrenze
überschreitet bzw überschritten hat.
Steuer- undWirtschaftsinformation
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Ausgabe Juli 2015
FERIENJOBS:WasdürfenKinder
steuerfrei verdienen?
Aktuelles ausder Umsatzsteuer
Vorsteuererstattung inEU-Mitglieds-
staatenbis30.9.2015
Umsatzsteuer bei versendetenWaren
Gewinnausschüttung
GeplanteÄnderungenbei Vermietungen
DieGesellschaft bürgerlichenRechts
ab 1.1.2015
WelcheUnterschiedegibt es im
Steuerrecht bei Fahrzeugen?
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Arbeitnehmer zu?
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krankenversichert?
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