Steuerfuchs Juli 2014 - page 1

KommR MMag. Gerhard Pirklbauer, MBA
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Unternehmensberater
Neuregelung der
Grunderwerbsteuer
ab1.6.2014
Der Verfassungsgerichtshof hat,
wie bereits mehrfach berichtet, die
Heranziehung der Einheitswerte bei
unentgeltlichen Grundstücksübertra-
gungen für die Grunderwerbsteuer
als verfassungswidrig betrachtet und
eine Reparatur der gesetzlichen Be-
stimmungenbis31.5.2014verlangt. Im
letztenMoment, nämlicham30.5.2014,
wurdenunmehrdieendgültigeNovelle
des Grunderwerbsteuergesetzes im
Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Danach kann ab 1.6.2014 bei
allen
Übertragungen von Liegenschaften
in-
nerhalb
der Familie
der
dreifache Ein-
heitswert, maximal
jedoch
30%
des
nachgewiesenen gemeinen Wertes, als
Bemessungsgrundlage für die Grunder-
werbsteuer herangezogen werden. Die
Neuregelung bedeutet, dass sich bei
un-
entgeltlichen Übertragungen (Schen-
kung, Erbschaft) innerhalbder Familie
grundsätzlich nichts ändert.
Vielmehr
könnenkünftigauch
entgeltlicheGrund-
stückstransaktionen
(zB Verkauf)
in-
nerhalb der Familie
auf Basis des drei-
fachenEinheitswertes besteuert werden.
Auch eine allfälligeGegenleistung für die
Übertragung (zB gemischte Schenkung,
Vorbehaltsfruchtgenuss) spielt künftig
keine Rolle mehr. Der begünstigte Steu-
ersatz von 2%bleibt gleic
h.
Entgegen der im Ministerialentwurf
vorgesehenen Ausweitung des Fami-
lienkreises auf Verwandte oder Ver-
schwägerte in gerader Linie sowie auf
Geschwister, Nichten oder Neffen (wie
dies auch für die Grundbuchseintra-
gungsgebühr gilt) enthält die endgültige
Fassung nur mehr Mitglieder des engen
Familienkreises.
Zum
begünstigten Familienkreis
zäh-
len daher nur Ehegatten, eingetragene
Partner, Eltern, Kinder, Enkelkinder und
Schwiegerkinder und Lebensgefährten
(sofern die
Lebensgefährten
einen ge-
meinsamenHauptwohnsitz haben).
Auch die Bemessungsgrundlage bei der
Anteilsvereinigung bzw beim Übergang
aller Anteile bleibt unverändert mit dem
dreifachen Einheitswert. Ebenso gilt der
Steuerfreibetrag iHv von
E
365.000 bei
der
altersbedingten (unentgeltlichen)
Betriebsübergabe innerhalbderFami-
lie
weiterhin.
Unverändert bleibt die imUmgründungs-
steuergesetz geregelte Sonderbemes-
sungsgrundlage mit dem zweifachen
Einheitswert (Ausnahme: für land- und
forstwirtschaftliche Grundstücke ist ab
1.1.2015 der einfache Einheitswert
heranzuziehen). Der Steuersatz von
3,5% bleibt unverändert.
Bei der unentgeltlichenÜbertragung von
Immobilien auf
Privatstiftungen
wird
ab 1.6.2014 die Grunderwerbsteuer iHv
3,5% sowie das 2,5%ige Stiftungsein-
gangssteueräquivalent vom gemeinen
Wert berechnet.
Steuer- undWirtschaftsinformation
|
Ausgabe Juli 2014
NeuregelungderGrunderwerbsteuer
ab 1.6.2014
WaswäreeinSommer ohneFeste?
Selbstanzeigen
AusweitungReverse-Charge-System
Vorsteuererstattung inEU-Mitglieds-
staatenbis30.9.2014
Highlights ausdenLohnsteuer-
richtlinien2014
VwGH: KeineSV-Beitragspflicht bei
geringfügigenSachbezügen
VwGH–Auslandsschulbesuchals außer-
gewöhnlicheBelastung
UFS: Kinderbetreuung alsaußergewöhn-
licheBelastung –Endeder Nachmittags-
betreuungundFeriencamps?
InterneEcke
bisher
NEU - GrESt
fürGerichtsgebühren
Ehegatte oder
eingetragener Partner
Ehegatte oder
eingetragener Partner
Ehegatte oder
eingetragener Partner
Lebensgefährte, sofern
gemeinsamer
Hauptwohnsitz
Lebensgefährte, sofern
gemeinsamer
Hauptwohnsitz
Elternteil, Kind, Enkelkind Elternteil, Kind, Enkelkind Verwandter oder
Verschwägerter in
gerader Linie
Stief-,Wahl- oder
Schwiegerkind
Stief-,Wahl- oder
Schwiegerkind
Stief-,Wahl- oder Pflege-
kindoder derenKinder,
Ehegattebzw
eingetragener Partner
Geschwister, Nichten oder
Neffen
Begünstigter Familienkreis
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