Steuerfuchs Dezember 2020 - page 1

KommR MMag. Gerhard Pirklbauer, MBA
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und
Unternehmensberater
Editorial
Das Jahr 2020 – ein außergewöhnliches Jahr –
neigt sich dem Ende zu. Bedingt durch den An-
stieg der Infektionszahlen kam es zum erneuten
Lockdown. Von der Bundesregierung wurden
in Hinblick auf diese Situation relativ rasch und
in weiten Bereichen sehr unbürokratisch neue
Unterstützungsmaßnahmen in Form des Um-
satzersatzes bzw. einer neuen Regelung für
den Fixkostenzuschuss beschlossen. Mit dem
COVID-19-Steuermaßnahmengesetz sollen noch
vor dem Jahresende u. a. die Zeiträume für diverse
Erleichterungen bei den Steuerzahlungen sowie
für die Anwendung reduzierter Umsatzsteuersätze
verlängert werden. Das COVID-19-Steuermaß-
nahmengesetz enthält aber auch technische Än-
derungen und Klarstellungen.
Wir wünschen Ihnen in dieser besonderen Zeit
frohe Festtage und bleiben Sie gesund!
COV I D- 19 - S t eue r -
maßnahmengesetz
(COVID-19-StMG)
Am 20.11.2020 wurde ein Initiativantrag
zum COVID-19-StMG im Parlament einge-
bracht. Die Beschlussfassung ist noch für
Dezember geplant.
Eckpunkte aus ertragsteuerlicher Sicht
Klarstellung, dass die
degressive Abschrei-
bung
im Steuerrecht unabhängig von der Ab-
schreibungsmethode im Unternehmensrecht in
Anspruch genommen werden kann.
Die Kleinunternehmerpauschalierung
soll
mit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerre-
gelung ab dem Jahr 2021 harmonisiert werden.
Die Sonderregelung zur Gewährung von Pend-
lerpauschale, Zulagen und Zuschläge, die trotz
Homeoffice, Quarantäne, Kurzarbeit, gewährt
werden, soll bis Ende März 2021 verlängert wer-
den.
Gewinnermittlung gem. § 5 EStG für Betriebe
gewerblicher Art ab 2020 soll nur bei einem
Umsatz von mehr als EUR 700.000,00 in zwei
aufeinanderfolgenden Kalenderjahren verpflich-
tend sein.
Geplante umsatzsteuerliche Änderungen
Zur Stärkung einer nachhaltigen Kreislaufwirt-
schaft sowie aus ökologischen Lenkungsü-
berlegungen soll ab 1.1.2021 ein
ermäßigter
Steuersatz von 10 % für Reparaturdienst-
leistungen
einschließlich Ausbesserung und
Änderung betreffend Fahrräder (inkl. E-Bikes,
aber nicht Krafträder mit Motoreinsatz),
Schuhe,
Lederwaren, Kleidung und Haushaltswä-
sche
(z.B. Bettwäsche, Tischdecken, Polster-
bezüge, Vorhänge) gelten. Nicht umfasst sind
Lieferungen oder Werklieferungen, da der Ent-
geltsanteil für Material dabei mehr als 50 % des
Gesamtentgelts ausmacht.
Die Lieferung, der innergemeinschaftliche Er-
werb und die Einfuhr von
COVID-19-In-vitro-
Diagnostika, COVID-19-Impfstoffe
und eng
damit zusammenhängende sonstige Leistungen
sollen
echt umsatzsteuerbefreit
werden. Die
Regelung soll mit Kundmachung der EU-RL in
Kraft treten und ist bis 31.12.2022 befristet.
Verlängerung des
5%igen Steuersatzes
um
ein Jahr bis 31.12.2021 für
Gastronomie:
Da-
runter fallen die Verabreichung von Speisen und
Ausschank von Getränken iSd § 111 GewO, die
Zustellung und Bereitstellung zur Abholung von
warmen Speisen und offenen Getränken, der
Gassenverkauf von Speiseeis in Stanizel und
Becher, Catering, Würstelstand, Schutzhütten,
Kantine und die landwirtschaftliche Gastronomie
(Buschenschank).
Verlängerung des
5%igen Steuersatzes
um
ein Jahr bis 31.12.2021 für
Beherbergung:
Damit umfasst sind die Beherbergung in einge-
richteten Wohn- und Schlafräumen, sowie die
Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grund-
stücken für Campingzwecke. Der Vorsteuerab-
zug aus den Reisediäten gem. § 13 Abs. 1 UStG
beträgt weiterhin 10 %.
Verlängerung des
5%igen Steuersatzes
um
ein Jahr bis 31.12.2021 für
Kultur
in unverän-
dertem Leistungsumfang.
Verlängerung des
5%igen Steuersatzes
um
ein Jahr bis 31.12.2021 für
Publikationen,
wo-
bei dies nicht für Zeitungen und andere perio-
dische Druckschriften gilt.
Änderungen in der Bundesabgabenord-
nung (BAO) zur Abmilderung von Liquidi-
tätsschwierigkeiten
Bereits bestehende und bis 15.1.2021 verlän-
gerte
Stundungen
werden
automatisch bis
zum 31.3.2021
verlängert.
Die
Zahlungsfrist,
für Abgaben, die im Zeit-
raum 26.9.2020 bis 28.2.2021 fällig werden,
wird
automatisch auf den 31.3.2021 ver-
schoben.
Steuer- und Wirtschaftsinformation
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Ausgabe Dezember 2020
Editorial
COVID-19-Steuermaßnahmengesetz
(COVID-19-StMG)
Jährliche Überprüfung der wirtschaftli-
chen Eigentümer
Fixkostenzuschuss 800.000
Entspannung bei der Konsumation von
Essensgutscheinen
Corona-Prämie
Ungekürztes Pendlerpauschale bis
31.3.2021
Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungs-
zeit
Anstelle der Weihnachtsfeier zusätzliche
Geschenkgutscheine für Mitarbeiter
Entschädigung für Mitarbeiter in angeord-
neter Quarantäne
Angleichung der Kündigungsfristen
Arbeiter an Angestellte erst ab 1.7.2021
Sozialversicherungswerte 2021
Interne Ecke
Für den Zeitraum 15.3.2020 bis 31.3.2021 sind
keine Stundungszinsen
vorzuschreiben.
Für Abgaben, die in der Zeit zwischen 15.3.2020
und 31.3.2021 fällig werden, sind
keine Säum-
niszuschläge
zu entrichten.
Bisher war nur vorgesehen, für Nachforderungen
aus der Veranlagung 2020 keine Anspruchszin-
sen vorzuschreiben. Die Regelung soll nun auch
für ESt- oder KöSt-Nachzahlungen für das Jahr
2019 gelten.
Die endgültige Beschlussfassung all dieser Än-
derungen bleibt abzuwarten.
Jährliche
Überprü-
fung der wirtschaftli-
chen Eigentümer
Aufgrund des „Wirtschaftliche Eigentümer Re-
gistergesetz“ (WiEReG) besteht für
österrei-
chische Personen- und Kapitalgesellschaf-
ten,
sowie eine Vielzahl weiterer Rechtsträger
die Verpflichtung, die als ihre „wirtschaftlichen Ei-
gentümer“ geltenden
natürliche Personen
zu
ermitteln und zur Eintragung in ein speziell dafür
geschaffenes
„Register der Wirtschaftlichen
Eigentümer“
zu melden.
Das WiEReG sieht u.a. zahlreiche Sorgfalts-
und Dokumentationspflichten vor, deren Nicht-
befolgung mit erheblichen
Strafen
im Ausmaß
1 2,3,4