Steuerfuchs April 2016 - page 2

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AloisAufreiter
Bilanzbuchhalter
E-Mail: aaufreiter
@pirklbauer.com
Berechnungspro-
gramm zur Grund-
stückswertverord-
nung(GrWV)online
Im letzten Steuerfuchs haben wir
bereits vom Entwurf einer Grund-
stückswertverordnung berichtet. Zur
leichteren Selbstberechnung der
Grunderwerbsteuer hat das BMF nun
auf seiner Homepage ein Berech-
nungsprogrammzurBerechnungvom
GrundstückswertnachdemPauschal-
wertmodell der Grundstückswertver-
ordnungonlinegeschaltet.
Das Berechnungsprogramm ist unter
https://service.bmf.gv.at/service/allg/
gwb/ aufrufbar. Die Abfrage des für die
Berechnung notwendigen Bodenwertes
kann über FinanzOnline unter „Sonstige
Anträge“ erfolgen. Als Betrefftext ist „Be-
scheidkopie des Einheitswertes/Boden-
wertanfrage“ auszuwählen.
Die Berechnung des Grundstückswerts
nach dem Pauschalwertmodell ist aber
nur eine von drei Möglichkeiten, den
Grundstückswert zu ermitteln. Alternativ
bleibt es jedem Abgabepflichtigen un-
benommen, den Grundstückswert auf
der Basis des Immobilienpreisspiegels
des Fachverbands der Immobilien- und
Vermögenstreuhänder Österreichs oder
durch ein Sachverständigengutachten
zu ermitteln. In der Praxis soll das Pau-
schalwertmodell in der überwiegenden
Zahl der Fälle zu den niedrigstenGrund-
stückswerten führen.
Das Ergebnis des Berechnungspro-
gramms kann ausgedruckt und soll im
Fall der Selbstberechnung oder einer
elektronischen Abgabenerklärung den
Unterlagen zur Berechnung der Grund-
erwerbsteuer beigelegt werden. Durch
Unterschrift des Steuerpflichtigen kann
die Bestätigung der Richtigkeit und Voll-
ständigkeit der angegebenen Daten do-
kumentiert werden.
Aktuelles aus der
Umsatzsteuer
Umsatzsteuersatz 13% (statt 10%) ab
1.1.2016
Nahezu alle mit 13% zu besteuernden
Lieferungen/Leistungen waren bisher
mit 10% umsatzbesteuert. Die einzigen
Ausnahmen stellen Wein ab Hof (früher
12%USt) und Eintrittsberechtigungen zu
Sportveranstaltungen (früher 20% USt)
dar.
• Lieferungen und die Einfuhr der in der
Anlage 2 zumUmsatzsteuergesetz auf-
gezähltenGegenstände, beispielsweise
lebende Tiere und Pflanzen, Blumen,
Futtermittel
• Einfuhr
von
Kunstgegenständen,
Sammlungsstücken, etc.
• Lieferungen von Kunstgegenständen
(außer Differenzbesteuerung)
• Aufzucht, Mästen und Halten von ge-
wissenTieren (Rinder, Schweine, Scha-
fe, Ziegen, Hausgeflügel, etc.) und An-
zucht von Pflanzen sowie Leistungen,
die unmittelbar der Vatertierhaltung,
der Tierzucht oder der künstlichen Tier-
besamung der genannten Tiere dienen
• Künstler
• Schwimmbäder und Thermalbehand-
lungen
• Film- und Zirkusvorführungen sowie
Schausteller
• Personenbeförderung mit Luftverkehrs-
fahrzeugen
• Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-,
Fortbildungs- undErholungsheime
(sofern nicht befreit oder der Steu-
ersatz iHv 10%anzuwenden ist)
• Wein abHof
• Eintrittsberechtigungen zu sportlichen
Veranstaltungen
Beherbergung mit 13% Umsatzsteuer
ab 1.5.2016
Für die
Beherbergung ineingerichteten
Wohn- und Schlafräumen
sowie für die
Vermietung (Nutzungsüberlassung) von
Grundstücken zu Campingzwecken gilt
ab1.5.2016der Steuersatz von
13%
statt
bisher 10%. Im Rahmen der Übergangs-
regelung kann der 10%-ige Steuersatz
beibehaltenwerden, wenn
• eineBuchung undAn- oder Vorauszah-
lung vor dem 1.9.2015 getätigt und
• derUmsatzzwischendem1.5.2016und
dem 31.12.2017ausgeführt wird.
Die Neuregelung gilt nicht für die Ver-
mietung zu Wohnzwecken. Hier bleibt
der Steuersatz weiterhin mit 10%. Der
Unterschied zwischen diesen beiden
Leistungen besteht in erster Linie darin,
dass unter Beherbergung nicht nur die
reine Überlassung von Räumlichkeiten
verstanden wird, sondern auch gewisse
zusätzliche Leistungen wie zBReinigung
der Zimmer inkludiert sind.
Theater und Museenmit 13% Umsatz-
steuer ab 1.5.2016
Für Umsätze im Zusammenhang mit
dem Betrieb von Theater, Musikauffüh-
rungen, Museen, botanischen oder zoo-
logischen Gärten und Naturparks gilt ab
1.5.2016 ebenfalls der Steuersatz von
13% statt bisher 10%. Auch hier gilt eine
Übergangsregelung, wonach für jene
Umsätze, für die vor dem 1.9.2015 eine
An- oder Vorauszahlung getätigt wurde
und die zwischen dem 1.5.2016 und dem
31.12.2017 ausgeführt werden, weiterhin
10%Umsatzsteuer anfällt.
Fotobücher mit 20% Umsatzsteuer ab
1.4.2016
AufgrundeinerDurchführungsverordnung
(EU) zur Einreihung bestimmter Waren
in die Kombinierte Nomenklatur sind Fo-
tobücher aus Papier nicht mehr als Bü-
cher, sondern unter Fotografien einzu-
reihen. Dies wird damit begründet, dass
Fotobücher nicht vorwiegend zum Lesen
bestimmt sind, auch wenn gelegentliche
Kurztexte bei den Fotos zur Erläuterung
von Aktivitäten, Veranstaltungen oder
abgebildeten Personen vorkommen. Wie
das BMF nunmitteilt, können dieAusfüh-
rungen in Rz 1173a der Umsatzsteuer-
richtlinien, wonach der ermäßigteSteuer-
satz für Bücher von 10% gilt, nicht mehr
aufrechterhalten werden. Seit 1.4.2016
unterliegen Fotobücher daher dem Um-
satzsteuersatz von 20%.
Besteuerung
von
E-Commerce
Leistungen imDrittland
Seit 1.1.2015werdenbekanntlichelektro-
nisch erbrachte sonstige Leistungen so-
wie Telekommunikations-, Rundfunk- und
Fernsehdienstleistungen (E-Commerce
Leistungen) an Nichtunternehmer (also
überwiegend Privatkunden) aufgrund ei-
ner EU-weitenRegelungandemOrt aus-
geführt, an dem der Leistungsempfänger
seinenWohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hat (Empfängerort). Dies be-
deutet, dass der jeweilige leistende Un-
ternehmer, und zwar unabhängig davon,
ober inder EUoder imDrittlandansässig
ist, die Umsatzsteuer im jeweiligen Ziel-
land abführenmuss.
Seit einiger Zeit ist derTrendzubeobach-
ten, dass auch in manchen Drittländern
vergleichbare Regelungen eingeführt
werden. Für österreichische Unterneh-
mer, die E-Commerce Leistungen an Pri-
vatkunden in den Ländern außerhalb der
EU erbringen, kann sich somit im jewei-
ligenZielland eineSteuerpflicht ergeben.
In folgenden Ländernwerden dieE-Com-
merce Leistungen an Privatkunden be-
reits besteuert:
Südafrika
–seit 1.6.2014,Steuersatz14%
Südkorea
–seit1.7.2015,Steuersatz10%
Japan
– seit 1.10.2015, Steuersatz8%
In folgenden Ländern wird die Besteue-
rung geplant:
Neuseeland
– geplant ab 1.10.2016
Russland
– geplant ab1.1.2017,
Steuersatz 18%
Australien
– geplant ab1.7.2017,
Steuersatz 10%
Türkei
- Details nochnicht bekannt
Steuern
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