Steuerfuchs Dezember 2017 - page 2

2
SusannePilgerstorfer
Bilanzbuchhalterin
E-Mail: spilgerstorfer
@pirklbauer.com
tragende
Veranlagungen vor. In die-
sem Fall werden für die Überlassung
der Kryptowährung als Gegenleistung
zusätzliche Einheiten der Kryptowäh-
rung zugesagt. Diesfalls erfolgt die Be-
steuerung bei einer natürlichen Person
mit dem Sondersteuersatz von 27,5 %.
Werden zinstragende Kryptowährungen
veräußert, sounterliegt dieVeräußerung
ebenfalls dem Sondersteuersatz von
27,5%.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht stellt der
Umtausch von gesetzlichen Zahlungs-
mitteln zu Kryptowährungen und um-
gekehrt eine
umsatzsteuerbefreite
Tätigkeit dar. Auch das „Mining“ (das ist
die „Erschaffung“ der Währung ähnlich
wie die Herstellung von sonstigen Wirt-
schaftsgütern) unterliegt nicht der Um-
satzsteuerpflicht.
Bestimmte Tätigkeiten in Zusammen-
hang mit Kryptowährungen wie z. B.
Mining
, das Betreiben einer
Online-
Börse
oder der Betrieb von Kryptowäh-
rungs-Automaten stellen Einkünfte aus
Gewerbebetrieb dar.
SteuerlicheBehandlung imPrivatver-
mögen
Die zinstragende Veranlagung der
Kryptowährung stellt Einkünfte aus
Kapitalvermögen dar und unterliegt –
wie auch im Betriebsvermögen – dem
Sondersteuersatz von 27,5 %. Ebenso
unterliegt auch die Veräußerung von
zinstragendenVeranlagungendemSon-
dersteuersatz von27,5%.
Werden
nicht zinstragende
Kryptowäh-
rungen verkauft, so entsteht eine Steu-
erpflicht dann, wenn zwischen An- und
Verkauf
nicht mehr als ein Jahr liegt.
In diesem Fall werden diese Einkünfte
als Spekulationseinkünfte beurteilt und
werden mit dem normalen Einkommen-
steuertarif besteuert. Wird der Verkauf
nicht innerhalb der einjährigen Speku-
lationsfrist verwirklicht, so unterliegen
etwaigeVeräußerungsgewinne nicht der
Einkommensteuer.
Ve r e i n f ach t e
GmbH-Gründung
ab 2018
Mit dem Deregulierungsgesetz 2017
wurde die Möglichkeit eröffnet, dass
eine GmbHmit nur
einemGesellschaf-
ter,
der
zugleich einziger Geschäfts-
führer
ist, ab 1. Jänner 2018 verein-
facht gegründet werden kann. Bei dieser
vereinfachten Gründung kann auf eine
standardisierte Errichtungserklärung (mit
definiertem Inhalt) zurückgegriffen und
dieGmbH ohneBeiziehung einesNotars
via Bürgerkarte bzw. Handysignatur über
das
Unternehmensserviceportal (USP)
registriert werden. Ein Kreditinstitut hat
anlässlich der Einzahlung der in bar zu
leistenden Stammeinlage die Identität
des Geschäftsführers und Gesellschaf-
ters festzustellen und zu überprüfen. Die
Musterzeichnung des Geschäftsführers
hat ebenfalls vor dem Kreditinstitut zu
erfolgen. In der Folge hat das Kreditinsti-
tut die Bankbestätigung, eine Kopie des
Lichtbildausweises sowie der Muster-
zeichnung auf elektronischemWeg dem
Firmenbuch zu übermitteln. Wir empfeh-
len aber dennoch fachkundige Beratung
durch unsereKanzlei sowie einesNotars
oder Rechtsanwaltes in Anspruch zu
nehmen.
Abschaffung der
Mietvertragsge-
bühren für Woh-
nungsmieter ab
11.November2017
Am 13. Oktober 2017 hat der National-
rat die Abschaffung der Mietvertrags-
gebühren für
Wohnungsmietverträge
beschlossen. Diese Änderung wurde am
10. November 2017 im Bundesgesetz-
blatt veröffentlicht.
Verträge über die
MietevonWohnräumen, bei denendie
Gebührenschuld ab dem 11. Novem-
ber 2017 entsteht, sind daher gebüh-
renfrei.
Unter
„Wohnräumen“
sind Gebäude
oder Gebäudeteile zu verstehen, die
überwiegend Wohnzwecken
dienen,
einschließlich sonstiger selbstständiger
Räume und anderer Teile der Liegen-
schaft (wie Keller- und Dachbodenräu-
me, Abstellplätze und Hausgärten, die
typischerweise Wohnräumen zugeord-
net sind). Eine überwiegende Nutzung
zu Wohnzwecken liegt vor, wenn die zu
Wohnzwecken benützte Fläche jene zu
anderenZwecken übersteigt.
Einlagen- und In-
nenfinanzierungs-
erlass
Um feststellen zu können, ob eine Aus-
schüttung steuerlich als Einlagenrück-
zahlungoder alsDividendezubehandeln
ist, sind
Evidenzkonten
zu führen. Be-
reitsvor demAbgÄG2015musstenKapi-
talgesellschaften den Stand ihrer Außen-
finanzierung in einem Evidenzkonto für
erhaltene Einlagen erfassen und laufend
fortführen. Seit dem1. Jänner 2016muss
auch die Innenfinanzierung dokumentiert
werden.Am 28. September 2017 hat das
BMF den Einlagen- und Innenfinanzie-
rungserlassveröffentlicht.DerErlassent-
hält folgendewesentlicheAussagen:
• Ist ein ausgeschütteter Bilanzgewinn
sowohl im Stand der disponiblen Ein-
lagen als auch im Stand der dispo-
niblen Innenfinanzierung
gedeckt,
be-
steht ein
Wahlrecht,
den Bilanzgewinn
alsEinlagenrückzahlungoder alsoffene
Ausschüttung zu behandeln. Ist die
Ausschüttungnur ineinerGrößegedeckt,
liegt zwingend eine Einlagenrückzah-
lungoder eineoffeneAusschüttung vor.
• Die
Wahl zwischenEinlagenrückzah-
lung und Gewinnausschüttung ist
verbindlich
inder
Kapitalertragsteuer-
anmeldung
zudokumentieren.Diese ist
binnen 7 Tagen nach Beschlussfas-
sung der Gewinnausschüttung (sofern
kein späteres Auszahlungsdatum im
Beschluss vereinbart wurde) abzuge-
ben. Die in der Kapitalertragsteueran-
meldung getroffeneWahl ist bindend.
Veränderungen der Innenfinanzier-
ung sind laufend
zu ermitteln. Offene
Ausschüttungen verändern den Stand
der Innenfinanzierung bereits zumZeit-
punkt der Beschlussfassung, während
der Jahresüberschuss oder Jahresfehl-
betragamEndeeinesWirtschaftsjahres
zu berücksichtigen ist.
Die Behandlung einer Dividende als of-
feneAusschüttungoderEinlagenrückzah-
lung hat wesentliche Auswirkungen beim
Gesellschafter. Offene Gewinnausschüt-
tungen unterliegen bei natürlichen Per-
sonen dem 27,5%igen KESt-Abzug, bei
Kapitalgesellschaften
sindsie inderRe-
gel
steuerfrei. Einlagenrückzahlungen
werden in beiden Fällen als
Veräuße-
rungder Beteiligung
behandelt, die den
Buchwert bzw. die Anschaffungskosten
der Beteiligung mindert und bei einem
Wert unter Null Steuerpflicht auslöst.
Größenklassen
bei Kapitalgesell-
schaften
Aus unternehmensrechtlicher Sicht wer-
den Kapitalgesellschaften anhand der
Kriterien Bilanzsumme, Umsatzerlöse
undMitarbeiteranzahl in unterschiedliche
Größenklassen eingeteilt. Die Einteilung
erfolgt in große, mittelgroße sowie kleine
Unternehmen. Neu seit 2016 ist dieKate-
gorie der sogenannten Kleinstkapitalge-
sellschaften (Micros).
Von der Einordnung sind Themenbe-
reiche wie Prüfungspflicht, Erleichte-
Steuern
1 3,4