Steuerfuchs Dezember 2014 - page 3

3
ANV 2009
Wer zwecks Geltendmachung von Wer-
bungskosten, Sonderausgaben, außerge-
wöhnlichen Belastungen, Alleinverdiener-
absetzbetrag etc. eine Arbeitnehmerver-
anlagung beantragen will, hat dafür fünf
Jahre Zeit. Am 31.12.2014 endet daher
die Frist für denAntrag auf Arbeitnehmer-
veranlagung (ANV) 2009.
Sozialversicherung
Die Sozialversicherungswerte werden
jährlich indexiert. Die neuenWerte gel-
tenab 01.01.2015
• Geringfügigkeitsgrenze täglich€31,17
undmonatlich€405,98
• Höchstbeitragsgrundlagemonatlich
€4.650
• Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzah-
lungen jährlich€9.300
• Höchstbeitragsgrundlage für freieDienst-
nehmer ohneSonderzahlungen
monatlich€5.425
• Die
Auflösungsabgabe
bei Dienstgeber-
Kündigungoder einvernehmlicherAuflö-
sungbeträgt €118 im Jahr 2015 (Vorjahr:
€115).
Erleichterungen
bei Arbeitszeitauf-
zeichnungen
Mit 01.01.2015 gibt es wesentliche
Vereinfachungen bei Arbeitsaufzeich-
nungen.
Unterhaltsleist-
ungen – Regelbe-
darfsätze für 2015
Ein Unterhaltsabsetzbetrag von
€29,20 (für das 2. Kind € 43,80und für
jedes weitere Kind € 58,40) steht zu,
wenn Unterhaltszahlungen an nicht
haushaltszugehörige Kinder geleistet
werden.
Ab der Veranlagung 2012 besteht der
Anspruch nur mehr, wenn sich die Kin-
der in einem EU-, EWR-Staat oder in
der Schweiz aufhalten. Der Unterhalts-
absetzbetrag kann nur für jene Monate
geltend gemacht werden, in denen der
volleUnterhalt geleistet wurde. In Fällen,
in denen keine
behördliche Festset-
zungder Unterhaltsleistungen
vorliegt,
müssen zumindest die Regelbedarfsätze
bezahlt werden. Die monatlichen
Regel-
bedarfsätze
werden jährlich angepasst.
Damit für steuerliche Belange unterjährig
keine unterschiedlichen Beträge zu be-
rücksichtigen sind, sind die nunmehr gül-
tigen Regelbedarfsätze für das gesamte
Kalenderjahr 2015 heranzuziehen.
Liegt weder eine behördlich festgelegte
Unterhaltsverpflichtung noch ein schrift-
licher Vertrag vor, muss die
empfangs-
berechtigte Person
eine
Bestätigung
vorlegen, aus der das Ausmaß des ver-
einbarten Unterhalts und das Ausmaß
des tatsächlich bezahlten Unterhalts her-
vorgehen. In allen Fällen steht der Un-
terhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden
Kalendermonat zu, wenn der vereinbarten
Unterhaltsverpflichtung in vollemAusmaß
nachgekommen wurde und die von den
Gerichten angewendeten sogenannten
Regelbedarfsätze nicht unterschritten
wurden.
GabrieleElmecker
Lohnverrechnerin
E-Mail: gelmecker
@pirklbauer.com
Lohnverrech-
nung
Bei Arbeitnehmern, die Arbeitszeit und Ar-
beitsort weitgehend selbst bestimmen kön-
nen, reichen
Saldenaufzeichnungen.
Das
heißt, essindnichtBeginn,EndeundRuhe-
pausenaufzuzeichnen, sondernzBMontag
9Stunden, Dienstag8,5Stundenetc.
Die Aufzeichnung von Ruhepausen kann
derzeit nur entfallen, wenn die Betriebs-
vereinbarung das vorsieht und die Ruhe-
pausemax. 30Minuten dauert. InZukunft
kann die Pausenaufzeichnung auch mit
Einzelvereinbarungentfallen.DieVorgabe
von30Minuten entfällt.
Bei
fixer Arbeitszeitaufteilung
kann die
Aufzeichnung ganz entfallen, nur Abwei-
chungen sind festzuhalten. Einmal im
Monat sowie gegenüber dem Arbeitsin-
spektor ist zu bestätigen, dass es keine
Abweichung gab.
Der Arbeitnehmer bekommt dafür das
Recht auf Übermittlung der Arbeitsauf-
zeichnung einmal pro Monat, wenn er
das nachweislich verlangt. Dieses Recht
hatten Arbeitnehmer schon bisher, wenn
auch nicht ausdrücklich. Ansprüche ver-
fallen nicht, solange dem Arbeitnehmer
die verlangte Übermittlung der Aufzeich-
nungen verwehrt wird.
Weiters entfällt für Arbeitgeber die klei-
ne Meldepflicht im Zusammenhang mit
Schichtarbeit und Kurzpausen gegenüber
demArbeitsinspektor.
Lohnsteuerabzug
für Entgelte von
Dritten
Im 2. Abgabenänderungsgesetz 2014
(2. AÄG 2014) ist betreffend Lohn-
steuerabzug für Entgelte von Dritten
eineÄnderungvorgesehen.
Für Vergütungen, die ein Dienstnehmer
im Rahmen seines Dienstverhältnisses
von einem Dritten erhält, von denen der
Dienstgeber weiß oder wissen muss-
te,
muss künftig
Lohnsteuer einbehal-
ten werden.
Anwendungsfälle für diese
Bestimmung könnten zB Provisionen an
Bankmitarbeiter für Bausparverträge oder
Stock-Options im Konzern sein. Laut den
erläuternden Bemerkungen sind aber Bo-
nusmeilen davon nicht betroffen, da der
Arbeitgeber im Regelfall keine Kenntnis
von deren Einlösung hat und dies auch
nichtwissenmuss.BranchenüblicheTrink-
gelder sind ohnehin steuerfrei gestellt.
Die endgültige Gesetzwerdung des
2.AÄG 2014 bleibt abzuwarten.
Kindesalter
0-3
Jahre
3-6
Jahre
6-10
Jahre
10-15
Jahre
15-19
Jahre
19-28
Jahre
Regelbedarfsatz 2015
€197 €253 € 326 € 372 € 439 €550
Regelbedarfsatz 2014
€ 194 € 249 €320 € 366 € 431 €540
renden Wirtschaftsgüter des Umlauf-
vermögens
Seit 01.04.2012 sind in der Einnahmen-
Ausgaben-Rechnung (EAR) Ausgaben
für
Wirtschaftsgüter des Umlaufvermö-
gens,
die keinem regelmäßigen Wertver-
zehr unterliegen, erst beim Verkauf des
jeweiligenWirtschaftsgutes steuerwirksam
absetzbar. Dazu zählennebendenGrund-
stückenu.a.Bilder,Edelsteine,Kunstwerke
undAntiquitätenmit einemEinzelanschaf-
fungspreis von mehr als € 5.000 sowie
Anlagegold und -silber. Der Kreis der
be-
troffenenWirtschaftsgüter
soll nunmehr
deutlich eingeschränkt
werden und soll
künftig nur mehr folgende Positionen um-
fassen:
Grundstücke, Gold, Silber, Pla-
tinundPalladium,
wenn sie nicht der un-
mittelbarenWeiterverarbeitung dienen
Die Neuregelung soll bereits bei der Ver-
anlagung 2014 gelten. Zum 31.12.2013
aktivierte Wirtschaftsgüter, die nach der
Neuregelung wieder sofort als Betriebs-
ausgabe angesetzt werden können, sind
bei der Veranlagung 2014 auszubuchen.
DieendgültigeGesetzwerdungdes2.AÄG
2014 bleibt abzuwarten.
1,2 4